OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
Entscheidungsgebühr für Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt erst mit dem Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG an.
KostO § 128c; UrhG § 101 Abs. 9
Leitsätze:
1. Die (Entscheidungs-) Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung erst mit dem Erlass einer
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung (hier: nach § 101 Abs. 9 UrhG) an. Eine solche Entscheidung im Sinne
der Vorschrift ist erst der Beschluss des Landgerichts, durch den das Anordnungsverfahren abgeschlossen wird
(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08 = MIR 2008, 323).
Eine "einstweilige Anordnung" stellt keine solche Entscheidung dar.
2. Der Gebührentatbestand des § 128c Abs. 1 KostO knüpft allein an die das Verfahren in der Instanz abschließende Entscheidung an. Daher
scheidet eine entsprechende Anwendung auf lediglich vorläufige Anordnungen aus (vgl. zum kostenrechtlichen Analogieverbot: BGH NJW-RR 2006, 1003f.;
BGH NJW-RR 2007, 1148).
MIR 2009, Dok. 100
Anm. der Redaktion: Das Gericht weist auf einen - die Kostenbeamten bindenden - Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
vom 02.02.2009 hin, wonach sicher zu stellen sei, dass die Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO für einen Antrag unabhängig
von der Zahl der im Antrag bezeichneten IP-Adressen in Höhe von EUR 200,00 erhoben wird. Etwas anders gelte nur in Fällen, in denen kein einheitlicher
Antrag vorliege, sondern in einem Auskunftsersuchen mehrere Anträge zusammengefasst sind
(vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009 - Az. 2 W 4/09 =
MIR 2009, Dok. 053).
Vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009 - Az. I-10 W 11/09 =
MIR 2009, Dok. 083.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.04.2009
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