Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - I ZR 11/06
Vorname.de gegen Nachname.de - Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht (raule.de).
BGB § 12
Leitsätze:*1. Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss,
kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
2. Für den eigenständigen Schutz des Vornamens ist eine Individualisierung erforderlich, die entweder eine überragende Bekanntheit der
betreffenden Person oder eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.01.1993 - Az. I ZR 160/80,
WRP 1983, 339).
3. In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist,
kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige
Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist
(BGHZ 171, 104 Tz. 18 - grundke.de = MIR 2007, Dok. 291).
Besteht unter der betreffenden Domain ein Internetauftritt des Namensträgers, kann grundsätzlich von einer Registrierung des Domainnamens
im Auftrage des Namensträgers ausgegangen werden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1932
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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