Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.01.2009 - 5 W 188/08
Eingeschränkte Unterwerfungserklärungen - Nicht jede Einschränkung von Unterwerfungs- bzw. Teilunterwerfungserklärungen rechtfertigt die Annahme, die Einschränkung sei ein Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften, insoweit nicht vorbehaltlosen Unterlassungswillens des Unterlassungsschuldners.
UWG § 12 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Verletzte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer hinsichtlich einer
Unterlassungsverpflichtung im Umfang der durch ihn gesetzten Wiederholungsgefahr- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos
und vollständig unterwirft. "Teilleistungen" muss der Unterlassungs- bzw. Unterwerfungsgläubiger grundsätzlich nicht akzeptieren.
2. Nicht jede Einschränkung von Unterwerfungs- bzw. Teilunterwerfungserklärungen rechtfertigt allerdings die Annahme, die
Einschränkung sei ein Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften, insoweit nicht vorbehaltlosen Unterlassungswillens des Unterlassungsschuldners.
In einer beschränkten Erklärung kann häufig auch ein Angebot zur Güte liegen. Dem Gläubiger bleibt es insofern unbenommen,
den (weiteren) fortbestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu verfolgen, soweit er von der Unterwerfungserklärung nicht berührt wird.
3. Bei räumlichen Beschränkungen ist allerdings Voraussetzung für die Wirksamkeit einer eingeschränkten Unterwerfung, dass dem
Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers
keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. Nachvollziehbare Gründe können dann vorliegen, wenn eine Teilunterwerfung für den
Schuldner objektiv sinnvoll oder zweckmäßig erscheint. Die Beeinträchtigung berechtigter Interessen muss zu befürchten oder zumindest nicht
mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen sein.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1930
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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