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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 29.01.2009 - 5 W 188/08

Eingeschränkte Unterwerfungserklärungen - Nicht jede Einschränkung von Unterwerfungs- bzw. Teilunterwerfungserklärungen rechtfertigt die Annahme, die Einschränkung sei ein Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften, insoweit nicht vorbehaltlosen Unterlassungswillens des Unterlassungsschuldners.

UWG § 12 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Verletzte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sich der Verletzer hinsichtlich einer Unterlassungsverpflichtung im Umfang der durch ihn gesetzten Wiederholungsgefahr- bzw. Begehungsgefahr vorbehaltlos und vollständig unterwirft. "Teilleistungen" muss der Unterlassungs- bzw. Unterwerfungsgläubiger grundsätzlich nicht akzeptieren.

2. Nicht jede Einschränkung von Unterwerfungs- bzw. Teilunterwerfungserklärungen rechtfertigt allerdings die Annahme, die Einschränkung sei ein Zeichen für das Fehlen eines ernsthaften, insoweit nicht vorbehaltlosen Unterlassungswillens des Unterlassungsschuldners. In einer beschränkten Erklärung kann häufig auch ein Angebot zur Güte liegen. Dem Gläubiger bleibt es insofern unbenommen, den (weiteren) fortbestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu verfolgen, soweit er von der Unterwerfungserklärung nicht berührt wird.

3. Bei räumlichen Beschränkungen ist allerdings Voraussetzung für die Wirksamkeit einer eingeschränkten Unterwerfung, dass dem Unterlassungsschuldner hierfür nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen und auf Seiten des Unterlassungsgläubigers keine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. Nachvollziehbare Gründe können dann vorliegen, wenn eine Teilunterwerfung für den Schuldner objektiv sinnvoll oder zweckmäßig erscheint. Die Beeinträchtigung berechtigter Interessen muss zu befürchten oder zumindest nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen sein.

MIR 2009, Dok. 089


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1930

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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