Rechtsprechung
LG München I, Beschluss vom 31.03.2009 - 21 O 5012/09
Keine Störerhaftung wegen Onlinewerbung neben urheberrechtswidrigen Inhalten - Die Störerhaftung ist nicht auf Fälle auszudehnen, in denen ein nicht kausaler, aber irgendwie auch unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße Dritter von einer Handlung ausgeht, die der Betreffende nach Bekanntgabe nicht ausreichend unterbunden hat.
BGB § 1004
Leitsätze:*1. Es ist als zu weitgehend anzusehen, die Störerhaftung auch auf Fälle auszudehnen, in denen
ein nicht kausaler, aber irgendwie auch unterstützender Effekt für Urheberrechtsverstöße Dritter von
einer Handlung ausgeht, die der Betreffende - als Störer in Anspruch Genommene - nach Bekanntgabe nicht ausreichend
unterbunden hat (hier: Onlinewerbung auf einer Internetseite mit urheberrechtswidrigen Video-Streams).
2. Allein die Hoffnung des Verletzten, dass ein tatsächliches Verhalten (hier: Einstellung der Werbung bzw. Androhung dessen)
zur Unterbindung von rechtswidrigen Handlungen Dritter führt, reicht nicht aus, um eine Störerhaftung insoweit zu begründen,
dass die rechtswidrige Handlung eines Dritten ausgenutzt und unterstützt wird, wobei der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente.de).
3. Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 11.09.2008 - Az. 29 U 3629/08 - Affiliate-Werbung auf jugendgefährdenden Internetseiten,
MIR 2008, Dok. 292.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1929
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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