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LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 - Az. 10 O 250/08

Porsche Carrera für 5,50 EUR bei eBay? - Der Durchsetzbarkeit eines Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion, nach vorzeitiger Auktionsbeendigung zustande gekommenen Kaufvertrags über einen hochwertigen Artikel zu einem unrealistisch niedrigen Preis kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen.

BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 und Abs. 2, § 433


Leitsätze:

1. Nach § 242 BGB hat der Vertragspartner bei der Bewirkung der Leistung unter anderem auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Die Leistung ist so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dieses Gebot gilt nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger.

2. Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Allerdings macht nicht schon jedes Ungleichgewicht und jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite eine Rechtsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln (vgl. BGH WM 1967, 988, 989).

3. Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Risiko von Fehlern, die ihm beim Einstellen von Angeboten auf einer Internet-Auktionsplattform unterlaufen.

4. Die Diskrepanz zwischen dem erreichten Preis und dem Wert eines Artikels in einem von Angebot und Nachfrage regierten Marktes führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Durchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Insbesondere, wenn Verkäufer Artikel anbieten, für die es regelmäßig keinen Markt gibt kann die Nichterzielung des realen Wertes nicht zum Nachteil des Bieters als rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden (OLG Köln, Urteil vom 8.12.2006 - Az. 19 U 109/06, MIR 2007, Dok. 012).

5. Der Durchsetzbarkeit eines Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung eines im Rahmen einer Internetauktion, nach vorzeitiger Auktionsbeendigung (hier: nach 8 Minuten) zustande gekommenen Kaufvertrags über einen hochwertigen Artikel zu einem unrealistisch niedrigen Preis (hier: 1 Jahr alter "Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupe" mit einer Laufleistung von ca. 5.000 km zu einem Höchstgebot von 5,50 EUR) kann aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen (§ 242 BGB), wenn der im Beendigungszeitpunkt Höchstbietende nicht damit rechnen konnte, dass weder sein aktuelles Gebot (hier: 5,50 EUR) noch sein Höchstgebot (hier: 1.100,00 EUR) bis zum regulären Ende der Auktion erfolgreich sein würden und nicht davon auszugehen ist, dass keine weiteren ernsthaften Gebote für den betreffenden Artikel abgegeben worden wären.

MIR 2009, Dok. 079



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.04.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1920
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1920


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
  09  2010
02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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