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Rechtsprechung



AG Bonn

Urteil vom 24.08.2004 - Az. 4 C 252/04 - ( Abmahnung, Mitstörerhaftung des Admin-C, Haftungspriviligierung des Admin-C nach dem TDG )

Leitsätze (tg):

1. Im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist das Vorliegen eines "fremdem Geschäfts" nicht bereits abzulehnen, weil der Abmahnende i.d.R. ein "auch fremdes" Geschäft führt und mit der Abmahnung zugleich auch eigene Interessen verfolgt.

2. Die unberechtigte Abmahnung des vermeintlichen Störers ist keine Geschäftsführung ohne Auftrag.

3. Der Admin-C einer Domain kommt neben dem Domaininhaber selbst grundsätzlich als Mitstörer in Betracht.

4. Durch die kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als Admin-C erstreckt sich die Mitverantwortung des Admin-C auch auf die veröffentlichten Inhalte und die Inhalte des Programmangebots, die unter der Domain erreichbar sind.

5. Eine Haftungpriviligierung des Admin-C nach dem TDG (§§8-11 TDG) scheidet grundsätzlich aus, wenn der Admin-C nicht auch an der inhaltlichen und technischen Gestaltung der Inhalte einer Domain beteiligt ist.

6. Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!" stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn der Käufer (auch nur) noch die Kosten der Zusendung tragen muss.

MIR 2005, Dok. 006



Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.11.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/192

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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