OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008 - 6 U 187/07
Abofallen im Internet - Bei Internetangeboten, mit deren Kostenpflichtigkeit der Verbraucher nicht ohne weiteres rechnen muss und die ihrer Aufmachung nach eine solche nicht nahelegen, bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 3, 10; PAngV § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2; BGB §§ 307, 614
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Leitsätze:
1. Bei Internetangeboten, mit deren Kostenpflichtigkeit der Verbraucher nicht ohne weiteres
rechnen muss und die ihrer Aufmachung nach eine solche nicht nahelegen (hier: sog. "Abofallen"),
bedarf es eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit. Dies gilt umso mehr, als die situationsadäquate Aufmerksamkeit
eines Durchschnittsverbrauchers beim Surfen im Internet eher gering ist. Zahlreiche Informationen werden beim "Surfen"
nur fragmentarisch wahrgenommen. Zudem ist der Verbraucher gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl
durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen.
2. Allein der Umstand, dass sich der Nutzer bei einem Angebot unter Angabe seines Namens und seiner Adressdaten anmelden muss
reicht nicht aus, um den Durchschnittsverbraucher zu der Erkenntnis zu führen, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn
auf diese Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen wird. Wird überdies im Rahmen
der Anmeldung etwa die Möglichkeit zu einer Gewinnspielteilnahme geboten, stellt dies für den Durchschnittsverbraucher eine
hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit solcher Angaben dar.
3. Bei einem Sternchenhinweis an der Aufforderung alle Felder einer Eingabemaske vollständig auszufüllen erwartet der
Verbraucher Informationen etwa über die Notwendigkeit der Eingaben und der Folgen von Auslassungen, nicht aber einen Hinweistext
mit Angaben über die Entgeltlichkeit des betreffenden Angebots. In solchen Fällen erscheint ein Sternchenhinweis zur Aufklärung
über die Entgeltlichkeit des Angebots generell als unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist,
dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe führt.
4. Erscheint eine Preisangabe erst am Ende eines längeren Hinweistextes der für den Verbraucher den Eindruck erweckt keine
relevanten Informationen zu enthalten, ist eine solche Preisangabe auch dann nicht leicht erkennbar im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV,
wenn sie in Fettschrift erscheint.
5. Eine Preisangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV).
Der Verbraucher, der bei einem Anmeldevorgang auf die Existenz von AGB hingewiesen wird, wird damit nicht zugleich darauf aufmerksam gemacht,
dass er durch seine Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Zudem werden umfangreichere Klauselwerke wie AGB und Lizenzbedingungen
im Regelfall von den meisten Verbrauchern akzeptiert, ohne sie gelesen zu haben.
6. Wird ein Link mit der Bezeichnung "Impressum", über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, in sehr kleiner und drucktechnisch
nicht hervorgehobener Schrift am unteren rechten Ende einer Internetseite platziert kann hierin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegen.
7. Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel mit dem Wortlaut "Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig." nach § 307 BGB i.V.m. § 614 BGB und zur Frage eines
in der Verwendung einer insoweit unwirksamen AGB-Klausel liegenden Wettbewerbsverstoßes.
8. Zum Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG bei Abofallen im Internet.
MIR 2009, Dok. 078
Anm. der Redaktion: Das Rechtsmittelverfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 11/09 geführt.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.04.2009
Kurz-Link zum Dokument: http://miur.de/1919
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