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BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Az. I ZR 139/07

"pcb" - Die Verwendung einer beschreibenden Angabe als Schlüsselwort im Rahmen einer AdWords-Werbung stellt keine kennzeichenmäßige Verwendung dar, wenn bei Eingabe einer, diese Angabe enthaltenden, als Marke geschützten Bezeichnung als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine, die assoziierten Werbeanzeigen - die das geschütze Zeichen nicht verwenden - neben der Trefferliste unter der Überschrift "Anzeigen" erscheinen.

MarkenG §§ 14 Abs. 2, 23 Nr. 2


Leitsätze:

1. Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: "pcb" als Abkürzung von "printed circuit board"), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: "pcb-pool") auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift "Anzeigen" eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.

2. Einer Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG steht nicht entgegen, das durch die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier: "pcb") und Auswahl der Einstellung "weitgehend passende Keywords" im Rahmen einer Google-AdWords-Kampagne auch geschützte Kennzeichen betroffen werden, die diesen beschreibenden Bestandteil enthalten (hier: "pcb-pool"). Die Wahl der (Standard-) Einstellung "weitgehend passende Keywords" zielt nicht auf den Aufruf entsprechender Kennzeichen ab.

3. Grundsätzlich sind nur die Kosten einer begründeten Abmahnung erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1994 - I ZR 139/92, WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Eine Abmahnung ist insoweit begründet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt und ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um den Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

4. Eine Abmahnung muss den Sachverhalt und den daraus abgeleiteten Vorwurf eines (hier: marken-) rechtswidrigen Verhaltens so genau angeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner (Abgemahnte) ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Abmahnung muss daher das (Schutz-) Recht erkennen kassen, auf das der geltend gemachte Anspruch gestützt wird.

MIR 2009, Dok. 064


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.03.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1905
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1905


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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