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OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08

Keine Haftung des Admin-C einer ".de"-Domain für Markenrechtsverletzungen - Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nicht.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze:

1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufgabenstellung nicht begründen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung fällt grundsätzlich zunächst in den Aufgabenbereich des Anmelders (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/ 99 - ambiente. de), wobei es rechtlich unerheblich ist, ob dieser im Inland oder Ausland seinen Sitz hat.

2. Für die Top-Level-Domain ".de" legen die DENIC-Domainrichtlinien (dort Ziff. 8) allein fest, dass der Admin-C für den materiell Berechtigten als Stellvertreter gegenüber der DENIC eG auftritt. Dieses Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärungen des Admin-C entfalten allein und unmittelbar für den Vertretenen - den Domaininhaber - (vertragliche) Wirkung.

3. Der Pflichtenkreis des Admin-C ist allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC eG bezogen. An diesem Vertragsschluss ist der Admin-C allerdings ebenso wenig beteiligt, wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. (Prüfungs-) Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten sind in dieser Konstellation nicht anzunehmen.

4. Eine Haftung des Admin-C für durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangene Markenrechtsverletzungen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dieser hiervon Kenntnis hat. Aus der Stellung des Admin-C ergeben sich insoweit auch bei Kenntnis keine Prüfungspflichten.

MIR 2009, Dok. 055


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die instanz- und obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob der administrative Ansprechpartner einer Domain (Admin-C) für durch Dritte (bzw. den Domaininhaber) begangene Rechtsverletzungen haftet, geht auseinander. Höchstrichterlich ist die Frage noch nicht geklärt.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.03.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1896
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1896


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