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OLG Köln, Urteil vom 09.01.2009 - 6 U 86/08
Zweitverwertung von Filmen auf DVD - Bei der Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt gegenüber der Auswertung auf Videokassetten keine eigenständige Verwertungsform dar.
UrhG §§ 7, 8 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, §§ 28 Abs. 1, 30, 32c, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei der Videozweitauswertung handelt es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen. Eine mögliche
Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten zeichnete sich erst im Laufe der siebziger Jahre ab (BGH GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung I;
BGHZ 128, 336 - Videozweitauswertung III).
2. Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt gegenüber der Auswertung auf Videokassetten keine eigenständige Verwertungsform dar
(vgl. BGH GRUR 2005, 937 - Der Zauberberg).
3. Bei Altverträgen, die zeitlich vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 01.01.1966 liegen, ist - unter Berücksichtigung der
Zweckübertragungstheorie und dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers
an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes - davon auszugehen, dass selbst
im Fall der uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten,
die von den Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht in Rechnung gestellt wurden, dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt.
4. Vor der Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung stand der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten
an einer noch nicht bekannten Nutzungsart auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern regelmäßig entgegen (vgl. BGH GRUR 1988, 296 - GEMA-Vermutung IV
sowie obiter dictum BGB GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung I).
5. Für zwischen 1966 bis 2007 abgeschlossene Nutzungsrechtsverträge wurde mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Urheberrechtsgesetzes
eine Übergangsregelung für die bei Vertragsschluss "unbekannten Nutzungsrechte" eingeführt, die Filmurhebern ein begrenztes Widerspruchsrecht (§ 137l Abs. 1 und 4 UrhG)
und mit der Aufnahme der Nutzung einen verwertungsgesellschaftlichen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung gibt (§ 137l Abs. 5 UrhG; vgl. § 32c UrhG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1890
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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