Kurz notiert
Bundesgerichtshof
ahd.de - Der Inhaber eines erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts kann regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder dem Domaininhaber jedwede Nutzung untersagen.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 – Az. I ZR 135/06 – ahd.de; Vorinszanzen: LG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 – Az. 315 O 136/04; OLG Hamburg, Urteil vom 5.07.2006 – Az. 5 U 87/05
MIR 2009, Dok. 040, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.02.2009 erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von
Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Zur Sache
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Kein Löschungsanspruch - Verwechslungsfähige, kennzeichenmäßige Benutzung unzulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Inhaber eines erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts kann regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder dem Domaininhaber jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urteil vom 24.04.2008 – Az. I ZR 159/05 – afilias.de = MIR 2008, Dok. 310). Die Registrierung berechtige den Domaininhaber nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Zudem sei der Domainname hier von der Beklagten vor Benutzung der Bezeichnung "ahd" durch die Klägerin (Oktober 2001) auch nicht derform verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sein könnte.
Die Registrierung bzw. das "Halten" einer Domain allein stellt noch keine Verletzung von Kennzeichenrechten (hier: Geschäftsbezeichnung) dar - Die Nichtverfügbarkeit des Domainnamens unter einer bestimmter Top-Level-Domain ist grundsätzlich hinzunehmen (hier: .de)
Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
(tg) - Quelle: PM Nr. 39/2009 des BGH vom 20.02.2009
Zur Sache
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Kein Löschungsanspruch - Verwechslungsfähige, kennzeichenmäßige Benutzung unzulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Inhaber eines erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts kann regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder dem Domaininhaber jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urteil vom 24.04.2008 – Az. I ZR 159/05 – afilias.de = MIR 2008, Dok. 310). Die Registrierung berechtige den Domaininhaber nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Zudem sei der Domainname hier von der Beklagten vor Benutzung der Bezeichnung "ahd" durch die Klägerin (Oktober 2001) auch nicht derform verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sein könnte.
Die Registrierung bzw. das "Halten" einer Domain allein stellt noch keine Verletzung von Kennzeichenrechten (hier: Geschäftsbezeichnung) dar - Die Nichtverfügbarkeit des Domainnamens unter einer bestimmter Top-Level-Domain ist grundsätzlich hinzunehmen (hier: .de)
Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
(tg) - Quelle: PM Nr. 39/2009 des BGH vom 20.02.2009
Online seit: 20.02.2009
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