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Rechtsprechung



Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.02.2009 - 6 U 58/08

Unbefugte Nutzung von Produktbildern in privaten Internetauktionen - Zur Urheberrechtwidrigkeit der unberechtigten Nutzung professioneller Produktfotos im Rahmen privater Internetauktionen, zur Berechnung des fiktiven Lizenzschadens in solchen Fällen und zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten im Fall einer Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG.

UrhG §§ 32, 97 Abs. 1, 97a; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) können als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden. Eine schematische Anwendung der MFM-Empfehlungen scheidet allerdings aus. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insoweit können Mindesttarife unangemessen hoch sein, wenn die Nutzungsintensität deutlich unterhalb der Tarifgrenze eines an sich einschlägigen Tarifs liegt.

2. Die MFM-Empfehlungen enthalten keine Honorarempfehlungen für private Nutzer. Ein MFM-Tarif für die Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für eine (einmalige) Privatnutzung (hier: im Rahmen einer Internetauktion) existiert nicht.

3. Wird ein professionelles Produktbild einmalig unberechtigt für den privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes (hier: eines GPS-Empfängers) lediglich für wenige Tage im Rahmen einer Internetauktion verwendet, kann ein Betrag von 20,00 EUR als angemessene Lizenzgebühr und damit als im Wege der Lizenzanalogie ersatzfähiger Schaden angesehen werden, wenn einem Unternehmen für das Foto ein Betrag von 92,00 EUR in Rechnung gestellt wurde, wobei dieser Betrag unter dem Aspekt der Verwendung des Fotos über einen langen Zeitraum - von wenigstens mehreren Monaten - zu zahlen war. Fehlt die namentliche Benennung des Urhebers (Fotografs), ist zudem ein Aufschlag von 100% vorzunehmen.

4. Soweit nach § 97a Abs. 2 UrhG für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf 100,00 EUR beschränkt werden, liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die Rechtsverletzung - auch für einen geschulten Nichtjuristen - auf der Hand liegt, die Rechtsverletzung unerheblich ist, weil sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers beschränkt und außerdem ein Handeln im reinen Privatbereich gegeben ist.

5. Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erst im Prozess erklärt, hat der Unterlassungsschuldner den durch den Unterlassungsanspruch verursachten Teil der Prozesskosten zu tragen.

MIR 2009, Dok. 036


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1877

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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