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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009 - 5 U 48/08

Produktbezogen nachteilige irreführende Werbung - Eine für den Werbenden produktbezogen nachteilige irreführende Werbung kann wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn der Verbraucher zum Kauf eines anderen (wirtschaftlich für ihn nachteiligen bzw. für den Werbenden vorteilhaften) Produkt veranlasst wird.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Irreführende Angaben (hier: in einer Werbung für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen) sind nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweichen, bei ungezwungener Sichtweise geeignet sind, die Kaufentscheidung des Publikums wesentlich zu beeinflussen. Die Werbeaussage muss für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs von maßgeblicher Bedeutung sein.

2. Für den Werbenden nachteilige Irreführungen können dann ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein, soweit es um den Schutz des Verbrauchers geht, der ein nachteilig beworbenes Produkt auch erworben hat. In einem solchen Fall wird der Verbraucher durch die Richtigstellung nicht enttäuscht; vielmehr erfreut sein.

3. Eine für den Werbenden produktbezogene nachteilige irreführende Werbung kann aber dann wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn der Verbraucher zum Kauf eines anderen (wirtschaftlich für ihn nachteiligen bzw. für den Werbenden vorteilhaften) Produkt (etwa mit einer höheren Gewinnspanne) veranlasst wird (Alternativkauf - vgl. BGH, MIR 2008, Dok. 105 - fehlerhafte Preisauszeichnung). Hierbei ist eine relevante Irreführung indes nur dann zu bejahen, wenn sich die Möglichkeit eines (für den Verbraucher ungünstigen) Alternativkaufs - bei ungezwungener Sichtweise - als naheliegend darstellt (hier:verneint).

MIR 2009, Dok. 029


Anm. der Redaktion: Die Antragsgegnerin bot eine Prepaid-SIM-Karte mit einem Startguthaben von 10,00 Euro zu einem Preis von 19,95 Euro an und - zumindest vorübergehend - dieselbe Karte zu einem Preis von 9,95 Euro, wobei sie - insoweit fehlerhaft - angab, die Karte enthalte lediglich ein Startguthaben in Höhe von 5,00 Euro.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1870

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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