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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

"Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." - Hinweise im Kleingedruckten eines Produktkatalogs wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." sind zulässig.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 - Az. VIII ZR 32/08; Vorinstanzen: LG Dortmund, Urteil vom 13.04.2007 - Az. 8 O 313/06, OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - Az. 17 U 91/07 = MIR 2008, Dok. 054

MIR 2009, Dok. 028, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.02.2009 (Az. VIII ZR 32/08) entschieden, dass die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." in einem Produktkatalog zulässig sind.

Zur Sache

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) nahm ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch. Der Katalog der Beklagten von September 2005 enthielt auf Seite 39 unterhalb der dort beworbenen Produkte einen klein gedruckten Absatz mit der Schlusszeile

"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Mit seiner Klage begehrte der vzbv die Verurteilung der Beklagten dahingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - Az. 17 U 91/07 = MIR 2008, Dok. 054) hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospekts unterstrichen.

Entscheidung des BGH: Hinweise bringen lediglich die bestehende Rechtslage zum Ausdruck

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Hinweise brächten lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Es werde durch die Hinweise verdeutlicht, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.

Keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht

Den Hinweisen sei zudem keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7..11.1996 – Az. I ZR 138/94, NJW 1997, 1780). Anders wäre es dann, wenn die Beklagte unter Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Für einen derartigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot (§ 306a BGB) sei im vorliegenden Fall aber nichts festgestellt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 25/2009 des BGH vom 05.02.2009


Online seit: 05.02.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1869
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