Rechtsprechung
LG Bielefeld, Urteil vom 05.11.2008 - 18 O 34/08
Abmahnung wegen Verwendung des alten Belehrungsmusters rechtsmissbräuchlich - Die Verwendung des alten, fehler- und lückenhaften Belehrungsmusters während der Übergangsfrist nach § 16 BGB-InfoV n.F. ist wettbewerbsrechtlich als Bagatelle zu werten, derentwegen ausgesprochene Abmahnungen sich als rechtsmissbräuchlich darstellen.
BGB-InfoV § 14 Abs. 1, § 16 ; BGB §§ 312c, 312d, 355; UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Die Überleitungsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F., die Weiterverwendung des alten lückenhaften Belehrungsmusters bis zum 01.10.2008 zu gestatten,
lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber die Informationsinteressen der Verbraucher jedenfalls während dieses
Übergangszeitraums gegenüber dem Schutz der Verwender des bisherigen Belehrungsmusters nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zurückstellt
(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.04.2008 - Az. 5 W 41/08 = MIR 2008, Dok. 127).
2. Die Zulassung der Übergangsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F. macht vielmehr deutlich, dass der Verordungsgeber die mit der Verwendung des alten Belehrungsmusters
verbundenen Nachteile - während der Übergangszeit - als unerheblich einstuft. Die Verwendung des alten Belehrungsmuster in der Übergangszeit ist daher als
Bagatellverstoß anzusehen, der lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG darstellt.
3. Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Handeln nach § 8 Abs. 4 UWG können insbesondere ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine
enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, überhöhte Abmahngebühren und das Fehlen eines nennenswerten
wirtschaftlichen Eigeninteresses des Abmahnenden sein (vgl. auch OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 776). Es kann sich daher als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG
darstellen, wenn ein Onlineshopbetreiber durch einen Familienangehörigen als Prozessbevollmächtigten (hier: Bruder) eine Abmahnung wegen einer, aufgrund
der Verwendung des alten lückenhaften Belehrungsmusters, fehlerhaften Widerrufsbelehrung ausspricht, hierbei Abmahngebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR
geltend gemacht werden, während die Geschäftsumsätze des Abmahnenden lediglich einen Bruchteil der Abmahngebühren ausmachen (hier: rund 185,00 EUR) und gleichwohl
mehrere Mitbewerber (hier: acht) abgemahnt werden.
4. Die Übergangsregelung des § 16 BGB-InfoV n.F. ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG zu berücksichtigen. Die Geltendmachung eines
(wettbewerbsrechtlichen) Unterlassungsanspruchs und die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Verwendung des alten, fehler- und lückenhaften Belehrungsmusters
vor Ablauf der Übergangsfrist widerspricht der Regelung des § 16 BGB-InfoV n.F. und stellt sich deswegen als rechtsmissbräuchlich dar.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.01.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1853
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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