OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2008 - I-20 W 130/08
Zur örtlichen Zuständigkeit beim urheberrechtlichen Auskunftsanspruch - Für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nur ein einziges Gericht örtlich zuständig. Ein Wahlrecht des Antragstellers zwischen mehreren Gerichtsständen besteht nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG nicht.
UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9, ZPO § 21 Abs. 1; TKG § 3 Nr. 30; FGG § 20 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist das Landgericht (Zivilkammer) sachlich und funktionell zuständig (§ 101 Abs. 9 Satz 2 und Satz 3 UrhG).
2. Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete
"seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat, wobei das Gesetz zwischen Haupt- und Zweigniederlassung nicht unterscheidet.
3. Die Vorschrift des § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG bestimmt in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand und zwar entweder
das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung. Die Vorschrift erklärt diese Gerichte aber nicht
für gleichermaßen zuständig und räumt dem Antragsteller keine Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen ein. Für eine bestimmte Anordnung nach
§ 101 Abs. 9 UrhG soll nur ein einziges Gericht örtlich zuständig sein.
4. Es besteht kein Bedürfnis dafür, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG begehrende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten
juristischen Person mit einem inländischen Sitz und innländischen Niederlassungen die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes,
wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. Denn die in der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG begehrte Auskunft
hat - entgegen dem § 21 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden Fall - nicht zwingend einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten.
MIR 2009, Dok. 009
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.01.2009
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