LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08 (721 JS 26995/08 - StA Darmstadt)
Keine Akteneinsicht in Bagatellfällen - Wird lediglich eine Musikdatei im Wege des Filesharing bereitgehalten, handelt es sich regelmäßig um eine bagatellartige Rechtsverletzung, bei der sich die Aufdeckung der Identität des Inhabers einer IP-Adresse im Wege der Akteneinsicht nach § 406e StPO als unverhältnismäßig darstellt.
StPO § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4, § 374 Abs. 1 Nr. 8, § 395 Abs. 2 Nr. 2, § 406e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; UrhG §§ 97, 101, 106ff.; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 1004
Leitsätze:
1. Wegen des unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke durch Nutzer von Internet-Tauschbörsen kommt grundsätzlich ein
Einsichts- und Auskunftsanspruch der verletzten Rechteinhaber in Betracht (§ 406e Abs. 1 StPO). Dies gilt jedoch nur soweit im Einzelfall die Interessen
der Rechteinhaber gegenüber den Interessen der Beschuldigten nicht nachrangig sind (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO).
2. Bei der Beurteilung überwiegend schutzwürdiger Interessen im Sinne von § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO sind die widerstreitenden Grundrechte der
Beteiligten in Ansatz zu bringen (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 9 Qs 490/08 =
MIR 2008, Dok. 312.
Geht es um das unberechtigte Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen sind auf Seiten der
Rechteinhaber regelmäßig Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, während auf Seiten des Beschuldigten bzw.
des betroffenen Anschlussinhabers dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
3. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Namhaftmachung des Verwenders einer IP-Adresse lediglich um die Erhebung sogenannter Bestandsdaten handelt;
nicht um die Erhebung von Verkehrsdaten, die verfassungsrechtlich stärker geschützt sind.
4. Ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber an der Namhaftmachung des Anschlussinhabers im Wege der Akteneinsicht erscheint auch möglich,
wenn dieser unter Umständen leidglich als Störer gemäß § 97 UrhG, § 1004 BGB haftet, auch aus bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen kann sich
insoweit ein berechtigtes Interesse ergeben (vgl. dazu BVerfG, NJW 2007, 1052f. m.w.N.).
5. Wird lediglich eine Musikdatei im Wege des Filesharing bereitgehalten, handelt es sich regelmäßig um eine bagatellartige Rechtsverletzung, bei
der sich die Aufdeckung der Identität des Inhabers einer IP-Adresse im Wege der Akteneinsicht nach § 406e StPO als unverhältnismäßig darstellt.
Die im Rahmen von § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO vorzunehmende Interessenabwägung führt dann zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
des Betroffenen.
6. Betriebs- und/oder volkswirtschaftliche Perspektiven sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt nicht einzunehmen.
Vielmehr ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall zu bewerten, da Rechtsverletzungen anderer dem jeweiligen Beschuldigten nicht
zugerechnet werden können.
MIR 2009, Dok. 007
Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn OStA Dr. Andreas Kondziela (Staatsanwaltschaft Darmstadt).
Die Kammer hat offen gelassen, ob eine Akteneinsicht allein bei Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" im Sinne des § 101 UrhG n.F. zu gewähren ist und verweist zu dieser Thematik auf: LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 9 Qs 490/08 = MIR 2008, Dok. 312 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - Az. 3 W 184/08 = MIR Dok. 328). Das Merkmal "gewerbliches Ausmaß" sei allerdings kein Wertungskriterium im Rahmen der Strafbarkeit und der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Zu der Frage, ob § 101 UrhG Ausfluss einer gesetzgeberischen Wertentscheidung ist, die als einschränkendes Kriterium bei der Auslegung von § 406e StPO zu berücksichtigen ist, äußerte sich das Gericht ebenfalls nicht, da im vorliegenden Fall bereits die Interessenabwägung nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu einer Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht führe.
Der Beschluss betrifft die Geschäftsnummern 9 Qs 573/08 bis 9 Qs 618/08 des LG Darmstadt. Zur Veröffentlichung wurde redaktionell das erste Aktenzeichen ausgewählt.
Die Kammer hat offen gelassen, ob eine Akteneinsicht allein bei Rechtsverletzungen von "gewerblichem Ausmaß" im Sinne des § 101 UrhG n.F. zu gewähren ist und verweist zu dieser Thematik auf: LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - Az. 9 Qs 490/08 = MIR 2008, Dok. 312 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - Az. 3 W 184/08 = MIR Dok. 328). Das Merkmal "gewerbliches Ausmaß" sei allerdings kein Wertungskriterium im Rahmen der Strafbarkeit und der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Zu der Frage, ob § 101 UrhG Ausfluss einer gesetzgeberischen Wertentscheidung ist, die als einschränkendes Kriterium bei der Auslegung von § 406e StPO zu berücksichtigen ist, äußerte sich das Gericht ebenfalls nicht, da im vorliegenden Fall bereits die Interessenabwägung nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO zu einer Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht führe.
Der Beschluss betrifft die Geschäftsnummern 9 Qs 573/08 bis 9 Qs 618/08 des LG Darmstadt. Zur Veröffentlichung wurde redaktionell das erste Aktenzeichen ausgewählt.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.01.2009
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