Kurz notiert
Landgericht Coburg
Versicherter Versand - Zur Haftung des Verkäufers für den Verlust von wertvoller Ware im Versendungskauf.
LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - Az. 32 S 69/08 - rk; AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008 - Az. 11 C 1710/07
MIR 2008, Dok. 367, Rz. 1
1
Verpflichtet sich der Verkäufer zu einem versicherten Versand der Ware, muss er den vom Käufer gezahlten Kaufpreis
zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Transportversicherung nicht eintritt.
Es obliegt dem Verkäufer vor dem Versand zu prüfen, ob die versendete Ware (hier: Goldbarren) von
der Transportversicherung umfasst ist.
Entsprechend wurde der Internetverkäufer eines Goldbarrens von Amts- und Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - Az. 32 S 69/08 - rk; AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008 - Az. 11 C 1710/07) zur Rückzahlung der durch den Käufer geleisteten Vorauskasse in Höhe von fast EUR 4.000,00 verurteilt. Zwischen Verkäufer und Käufer war der versicherte Versand vereinbart worden. Die Versicherung kam für den Verlust des Goldes beim Versand nicht auf.
Zur Sache
Ein Internetkäufer erwarb im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren mit einem Gewicht von 250 Gramm für EUR 3.850,00. Das Geld überwies er vorab. In dem einige Tage später eintreffenden Paket war allerdings alles kein Gold - vielmehr zerknülltes und angefeuchtetes Zeitungspapier zu finden. Die Transportversicherung trat nicht ein. Der Käufer verlangte vom Verkäufer darauf den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Dieser war aber der Meinung, mit der Übergabe des Pakets an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. Ein Irrtum.
Entscheidung der Gerichte: Schadenersatzpflicht des Verkäufers wegen Abweichung von der vereinbarten Art der Versendung
Amts- und Landgericht Coburg verurteilten den Verkäufer in vollem Umfang zur Rückzahlung des Kaufpreises. Aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass sich Käufer und Verkäufer auf eine versicherten Versand geeinigt hatten. Der Verkäufer und spätere Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen erkundigt, ob der Goldbarren auch von der Transportversicherung umfasst war. Dies ging zu seinen Lasten, denn damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab. Tatsächlich erfolgte der Versand des Goldbarrens unversichert, weshalb er dem Käufer umfänglich zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(tg) - Quelle: PM des LG Coburg vom 19.12.2008 (lfd. Nr. 399)
Entsprechend wurde der Internetverkäufer eines Goldbarrens von Amts- und Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008 - Az. 32 S 69/08 - rk; AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008 - Az. 11 C 1710/07) zur Rückzahlung der durch den Käufer geleisteten Vorauskasse in Höhe von fast EUR 4.000,00 verurteilt. Zwischen Verkäufer und Käufer war der versicherte Versand vereinbart worden. Die Versicherung kam für den Verlust des Goldes beim Versand nicht auf.
Zur Sache
Ein Internetkäufer erwarb im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren mit einem Gewicht von 250 Gramm für EUR 3.850,00. Das Geld überwies er vorab. In dem einige Tage später eintreffenden Paket war allerdings alles kein Gold - vielmehr zerknülltes und angefeuchtetes Zeitungspapier zu finden. Die Transportversicherung trat nicht ein. Der Käufer verlangte vom Verkäufer darauf den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Dieser war aber der Meinung, mit der Übergabe des Pakets an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. Ein Irrtum.
Entscheidung der Gerichte: Schadenersatzpflicht des Verkäufers wegen Abweichung von der vereinbarten Art der Versendung
Amts- und Landgericht Coburg verurteilten den Verkäufer in vollem Umfang zur Rückzahlung des Kaufpreises. Aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass sich Käufer und Verkäufer auf eine versicherten Versand geeinigt hatten. Der Verkäufer und spätere Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen erkundigt, ob der Goldbarren auch von der Transportversicherung umfasst war. Dies ging zu seinen Lasten, denn damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab. Tatsächlich erfolgte der Versand des Goldbarrens unversichert, weshalb er dem Käufer umfänglich zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(tg) - Quelle: PM des LG Coburg vom 19.12.2008 (lfd. Nr. 399)
Online seit: 22.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1836
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
KERRYGOLD - Zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz bei verpackten Produkten (hier Butter und Mischstreichfette)
BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 15/22, MIR 2023, Dok. 029
Polaroid Color 600 vs. instax SQUARE - Vertrieb von quadratischen Sofortbild-Filmen zulässig
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 057
Nur der übliche Fall, nix Konkretes?! - Zur Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 071
Cookie-Banner - Zur (unzulässigen) Gestaltung von Cookie-Bannern unter den Aspekten der Aufgeklärtheit, Eindeutigkeit, Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO
OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 6 U 80/23, MIR 2024, Dok. 025
Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör - Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20, MIR 2022, Dok. 021
BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 15/22, MIR 2023, Dok. 029
Polaroid Color 600 vs. instax SQUARE - Vertrieb von quadratischen Sofortbild-Filmen zulässig
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 057
Nur der übliche Fall, nix Konkretes?! - Zur Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 071
Cookie-Banner - Zur (unzulässigen) Gestaltung von Cookie-Bannern unter den Aspekten der Aufgeklärtheit, Eindeutigkeit, Transparenz und Freiwilligkeit der Einwilligung im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO
OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 6 U 80/23, MIR 2024, Dok. 025
Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör - Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme geben
BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 195/20, MIR 2022, Dok. 021