MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008 - 9 C 142/08

Kein "fliegender Gerichtsstand" fĂŒr Rechtsverletzer - Der (potentielle) Verletzer von Urheberrechten im Internet kann sich im Rahmen einer von ihm angestrengten negativen Feststellungsklage nicht auf den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung berufen.

ZPO §§ 12, 13, 32; UrhWG § 17

LeitsÀtze:*

1. Der (potentielle) Verletzer von Urheberrechten im Internet (hier: illegale Musikdownloads) kann sich im Rahmen einer von ihm angestrengten negativen Feststellungsklage gegen die Rechteinhaber nicht auf den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) und damit auf den so genannten "fliegenden Gerichtsstand" fĂŒr Rechtsverletzungen im Internet berufen.

2. § 32 ZPO hat neben der SachnÀhe vor allem auch die Privilegierung des GeschÀdigten im Sinn, der neben dem allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) auch auf den meist nÀheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung rekurrieren können soll. Das auch der SchÀdiger dieses Wahlrecht in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO.

3. § 32 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass dieser fĂŒr (Feststellungs-) Klagen des Verletzers von Urheberrechten im Internet gegen die Rechteinhaber nicht anwendbar ist. Eine solche, insoweit (auch) zum Vorteil des GeschĂ€digten geschaffene Norm darf dem SchĂ€diger nicht zum Vorteil gereichen (Mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWG, der einen ausschließlichen Gerichtsstand fĂŒr Klagen der Verwertungsgesellschaft gegen den Verletzer bestimme, aber gerade auf Klagen des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft nicht anwendbar sei).

MIR 2008, Dok. 366


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1835

*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige