Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008 - 12 O 393/07
Kein Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung ohne Originalvollmacht? - Eine Abmahnung, der im Vertretungsfall keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist, ist wirkungslos, wenn der Abgemahnte die Erklärung des (anwaltlichen) Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist.
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; UrhG § 97 Abs. 1; BGB §§ 174, 670, 677, 683 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine Abmahnung, der im Vertretungsfall keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist, ist wirkungslos, wenn
der Abgemahnte die Erklärung des (anwaltlichen) Vertreters wegen der Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich
zurückweist (§ 174 BGB analog).
2. Die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlung, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet
(vgl. insbesondere: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 22/06 =
MIR 2007, Dok. 331; vgl. zuvor entsprechend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2000, GRUR-RR 2001, 286;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.1989, NJWE-WettbR 1999, 263; a.A. OLG Köln, BRP 1985, 360, 361).
3. Voraussetzung für einen (Kosten-) Erstattungsanspruch des Abmahnenden ist, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war. Die Kosten
einer (begründeten) anwaltlichen Abmahnung sind nur dann zu ersetzen, wenn diese im Rahmen des Schadenersatzanspruches aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen sind oder es sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bzw. nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag um erforderliche Aufwendungen handelt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1834
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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