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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 18/06

Kein Verfahren vergleichbarer Wirkung - Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (PC).

UrhG § 54a Abs. 1 a.F.

Leitsätze:*

1. Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

2. Die Vorschrift des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. ist weder unmittelbar noch entsprechend auf PCs anwendbar.

3. Mit einem PC können weder allein, noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie bei einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Es werden mit einem PC auch keine Vervielfältigungen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Unter einem Verfahren vergleichbarer Wirkung sind insoweit nur Verfahren zur Vervielfältigungen von Druckwerken, nicht aber die Verwendung digitaler Vorlagen oder die Herstellung digitaler Kopien zu verstehen (vgl. BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter = MIR 2008, Dok. 049).

4. In einer Funktionseinheit aus PC, Scanner (Eingabegerät) und Drucker (Drucker) ist nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig (vgl. BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter = MIR 2008, Dok. 049).

5. Eine entsprechende Anwendung von § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs scheidet aus, da die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels eines PCs mit der Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken nicht vergleichbar ist. Unter anderem liegt bei der Vervielfältigung von digitalen Werken häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor. Derartige Vervielfältigungen bedürfen nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG.

MIR 2008, Dok. 352


Anm. der Redaktion: Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1821

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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