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Rechtsprechung



AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008 - 380 C 1732/08 (14)

Unterlassungsanspruch wegen Eintreibung nicht existenter Forderungen durch Inkassounternehmen - Der in einem Mahnschreiben enthaltene Hinweis, dass nach dem Erlass eines Mahnbescheids in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel gegen den in Anspruch genommenen ergehen wird ist rechtswidrig.

BGB §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2; StGB 263 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Die Geltendmachung tatsächlich nicht existenter Forderungen durch ein Inkassounternehmen, denen kein gültiger Inkassoauftrag zu Grunde liegt, ist nicht im Rahmen einer insofern "zulässigen Rechtsberatung" gedeckt und rechtwidrig (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).

2. Der in einem Mahnschreiben (hier: eines Inkassounternehmens) enthaltene Hinweis, dass nach dem Erlass eines Mahnbescheids in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel gegen den in Anspruch genommenen ergehen wird ist rechtswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB).

MIR 2008, Dok. 314


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1783

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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