Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008 - 4 W 62/08

Providerauskunft rechtmäßig - Die Mitteilung der Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, dürfte lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" darstellen. Jedenfalls greift eine solche Mitteilung nicht in Grundrechte des Nutzers ein.

TKG § 3 Nr. 3, Nr. 30, 111 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1


Leitsätze:

1. Der Senat hält es für zweifelhaft, das die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.Sv. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Teilt ein Telekommunikationsanbieter auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft die Identität des sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer IP-Adresse verbergenden Anschlussinhabers mit, ist hierin kein wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war. Hierin liegt aber - da ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang - lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG.

2. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08). Die gilt jedenfalls, soweit es um einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten (etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung) und nicht um solche Daten geht, die nach den neuen gesetzlichen Regelungen zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert wurden.

3. Ist insoweit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.

4. Das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download wird von von § 19a UrhG erfasst und begründet Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadenersatz.

MIR 2008, Dok. 306


Anm. der Redaktion: Mit der vorliegenden Entscheidung stellt sich das OLG Zweibrücken gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankenthal (Pfalz). Vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O 156/08 = MIR 2008, Dok. 180.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1775
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1775


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011 - Az. 19 U 109/10
Verpflichtung einer Werbeagentur zur Markenrecherche? - Zur Frage, wann und inwieweit eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur zu einer markenrechtlichen Prüfung oder zur Aufklärung über deren Nichterbringung verpflichtet sein kann.

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - Az. I ZR 17/10
Computer-Bild - Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (hier: bei Zeitschriftenabonnements).

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011 - Az. 6 U 78/10
Urheberrechtsschutzfähigkeit von Nachrichtentexten - Texte von Nachrichtenagenturen können urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen.

Bundesgerichtshof
Teddybären, Badeentchen, Sonnenschirme - Bildmotive, wie sie ein Originalhersteller für die Zuordnung von Druckerpatronen zu seinen Druckern benutzt, dürfen auch von Herstellern kompatibler Druckerpatronen benutzt werden.

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Az. V ZR 44/10
Fotos preußischer Schlösser und Gärten - Der Betreiber einer Internetplattform ist für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch die ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei erkennbaren Eigentumsverletzungen als Störer verantwortlich.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten