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OLG Köln, Urteil vom 28.05.2008 - Az. 6 U 19/08

Werbung mit Testergebnissen - Eine Werbung mit der Aussage "...gehört damit zu den Testsiegern" ist nicht irreführend, wenn der Werbende tatsächlich zu der Spitzengruppe des betreffenden Vergleichstests gehört.

UWG § 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3


Leitsätze:

1. Eine Werbung (hier: in einem Faltblatt) mit der Aussage "Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (Unternehmen) für die Kreditberatung das Urteil GUT - und gehört damit zu den Testsiegern" ist nicht irreführend, soweit das werbende Unternehmen tatsächlich zu der Spitzengruppe (hier: mit dem zweitbesten Ergebnis) des betreffenden Vergleichstests gehört.

2. Die Formulierung "gehört mit zu den Testsiegern" lässt hinreichend deutlich erkennen, dass das so werbende Unternehmen nicht "der Testsieger" ist, sondern in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann (hier: Bewertung von 2,4 - gut gegenüber dem Testsieger mit 1,6 - gut). Die angesprochenen Verbraucher (miss-) verstehen eine solche Äußerung nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung. Insoweit geht der mit den Geflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher davon aus, dass ein Unternehmen, dass bei einem Testvergleich den (absolut) ersten Platz erreicht hat - und nicht nur einen der vorderen drei Plätze -, dies in seinen Werbeaussagen klar zum Ausdruck bringen wird.

3. Der durchschnittliche Verbraucher weiß zwischen der Bezeichnung "Testsieger" und einer behaupteten Zugehörigkeit "zu den Testsiegern" eines Vergleichstest zu unterscheiden.

MIR 2008, Dok. 304



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1773
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1773


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Dok. 127 - 128  -  6. Jahrgang
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03.09.2010 - ISSN 1861-9754

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