Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 227/05
Namensklau im Internet - Dem als Störer in Anspruch genommenen Betreiber einer Internet-Auktionsplattform obliegt es regelmäßig im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er nach Kenntnis klarer Rechtsverstöße ergriffen hat und weshalb ihm gegegebenfalls weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
BGB § 12; TMG § 10 Satz 1 Nr. 2; TDG 2001 § 11 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:*1. Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht
nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen,
trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich
und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform
begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt,
trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche
Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten -
weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.
2. Erst aufgrund eines solchen Vortrags des Betreibers im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird der (Unterlassungs-) Gläubiger
in die Lage versetzt vorzutragen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen möglich sind und seinen Antrag entsprechend
zu konkretisieren sowie aus seiner Sicht bestehende und zumutbare technische Möglichkeiten zu benennen. Nur sofern der
Plattformbetreiber seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, kann dieser uneingeschränkt zur Unterlassung
verurteilt werden.
3. Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform auf klare Rechtsverletzungen (hier: des Namensrechts) hingewiesen,
ist dieser verpflichtet, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer, gleichartiger Verletzungen
zu treffen. Die an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüpfende Haftung setzt insofern eine vorangegangene klare
Rechtsverletzung voraus.
Der BGH hat die zu Grunde liegende Berufungsentscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005 - Az. 4 U 5/05) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe Feststellung dazu zu treffen, dass das beklagte Internet-Auktionshaus die technisch möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um - nach Kenntnis klarer Verletzungen des Namensrechts des Klägers - weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Zum Schutz der Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang von dem beklagten Internet-Auktionshaus zu machenden Angaben sei unter Anwendung der §§ 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls die Öffentlichkeit auszuschließen und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1772
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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