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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 227/05

Namensklau im Internet - Dem als Störer in Anspruch genommenen Betreiber einer Internet-Auktionsplattform obliegt es regelmäßig im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er nach Kenntnis klarer Rechtsverstöße ergriffen hat und weshalb ihm gegegebenfalls weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

BGB § 12; TMG § 10 Satz 1 Nr. 2; TDG 2001 § 11 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

2. Erst aufgrund eines solchen Vortrags des Betreibers im Rahmen der sekundären Darlegungslast wird der (Unterlassungs-) Gläubiger in die Lage versetzt vorzutragen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen möglich sind und seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren sowie aus seiner Sicht bestehende und zumutbare technische Möglichkeiten zu benennen. Nur sofern der Plattformbetreiber seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, kann dieser uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt werden.

3. Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform auf klare Rechtsverletzungen (hier: des Namensrechts) hingewiesen, ist dieser verpflichtet, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung weiterer, gleichartiger Verletzungen zu treffen. Die an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüpfende Haftung setzt insofern eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraus.

MIR 2008, Dok. 303


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Der BGH hat die zu Grunde liegende Berufungsentscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005 - Az. 4 U 5/05) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe Feststellung dazu zu treffen, dass das beklagte Internet-Auktionshaus die technisch möglichen und ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um - nach Kenntnis klarer Verletzungen des Namensrechts des Klägers - weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Zum Schutz der Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang von dem beklagten Internet-Auktionshaus zu machenden Angaben sei unter Anwendung der §§ 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls die Öffentlichkeit auszuschließen und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1772

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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