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OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008 - 6 U 51/08

Keine Störerhaftung des Admin-C - Den Admin-C einer Domain treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen grundsätzlich keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen. Eine ständige Kontrolle der mit der Domain verknüpften Webinhalte ist ihm nicht zumutbar.

MarkenG § 4, 14 Abs. 2, Abs. 6; UWG §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 12, 670, 677, 683 Satz 1


Leitsätze:

1. Der Admin-C einer Domain haftet grundsätzlich nicht als Störer für mittels dieser begangene (Marken-) Rechtsverletzungen, und zwar weder für solche, die unmittelbar aus der Domainregistrierung resultieren noch für solche, die sich aus der vom Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit bestimmten Internetseiten ergeben.

2. Ein Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Admin-C weder die Domain-Anmeldung selbst oder die Verbindung der Domain mit bestimmten Internetinhalten vorgenommen hat, noch - hinsichtlich Markenrechtsverletzungen - einen auf eine markenrechtlich relevante Nutzung Vorsatz hat.

3. Der Admin-C einer Domain nimmt die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle (hier: DENIC eG für .de-Domains) und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Seine Befugnis über die Domain auch mit Wirkung für den Domaininhaber zu verfügen ist zwar umfassend und unbeschränkt. Eine gegenüber außenstehenden Dritten wirkende Vollmacht ist hiermit allerdings nicht verbunden (unter Bezugnahme auf die Domainrichtlinien der DENIC eG Ziffer VIII.).

4. Den Admin-C treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller (Kennzeichen-) Rechtsverletzungen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung fällt zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders (Domaininhabers; mit Verweis auf BGH Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/99 - ambiente.de).

5. Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten) nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls eine vollständige - im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige - Löschung der Domain veranlassen.

MIR 2008, Dok. 302


Anm. der Redaktion: Die Domainrichtlinien der DENIC eG sind abrufbar unter: http://www.denic.de/de/richtlinien.html (Datum des Abrufs 10.10.2008). Das Gericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Frage der Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Domain-Registrierungen und/oder Web-Inhalte auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung divergierend beurteilt wird.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1771
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1771


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