LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - 5 O 2421/08
Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Tauschbörsen verlassen den Rahmen des Privaten - Zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.
UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 9 Satz 2 und Satz 3
Leitsätze:
1. Für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch muss eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr dargelegt sein.
2. Wir ein ganzes Musikalbum, das erst eine Woche vor der gegenständlichen Rechtsverletzung veröffentlicht wurde,
zugänglich gemacht, erweckt dieser Umstand bereits Zweifel daran, dass es sich um eine private Tätigkeit handelt.
3. Der Rahmen des Privaten wird durch das "Zur-Verfügung-Stellen" im Internet unter Benutzung einer speziellen
Tauschbörse überschritten, da es dann für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift.
Kennzeichen des Privaten ist aber gerade der überschaubare und begrenzte Kreis von möglichen Kontaktpersonen.
MIR 2008, Dok. 299
Anm. der Redaktion: Das Gericht beschreibt das Merkmal "gewerbliches Ausmaß" (§ 101 Abs. 1 UrhG) hier offenbar als "im geschäftlichen Verkehr".
Die Entscheidung wurde eingesandt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de).
Die Entscheidung wurde eingesandt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.10.2008
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