LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.09.2008 - 2-06 O 534/08
Gewerbliches Ausmaß bei einem aktuellen Musikalbum - Für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 Abs. 1 UrhG ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen.
UrhG §§ 16, 17, 19a, 101 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9; FGG § 15
Leitsätze:
1. Eine Drittauskunft i.S.v. § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass auch die Verletzungshandlung in einem
gewerblichen Ausmaß (§ 101 Abs. 1 UrhG) erfolgte.
2. Für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 Abs. 1 UrhG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur
die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen. Soweit damit allein
die Schwere der Rechtsverletzung ausreicht, kann dies insbesondere der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien,
wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet
zugänglich gemacht werden (hier: bejaht).
3. Für die Auslegung des Begriffes der Niederlassung in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist - in Anlehnung an die zu § 21 ZPO entwickelten
Grundsätzen - entscheidend, ob der/die Beteiligte eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält.
Selbständigkeit liegt vor, wenn von der Neiderlassung aufgrund berechtigter eigener Entscheidung unmittelbar Geschäfte
abgeschlossen werden, wobei weder die Rechtsfähigkeit der Niederlassung noch deren Eintragung im Handelsregister zwingende
Voraussetzung ist. Entscheiden ist der vom Stammhaus zurechenbar veranlasste Rechtschein (hier: aufgrund eines Telefonbucheintrags).
MIR 2008, Dok. 298
Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesandt von Rechtsanwalt Mirko Brüß, Hamburg (www.raschlegal.de).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.10.2008
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