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BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 243/06
"Shopping mit Putzfrau auf Mallorca" - Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag.
KunstUrhG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG). Hiervon
macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Allerdings ist auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
grundsätzlich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht
zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; "Abgestuftes Schutzkonzept").
2. Der Begriff der Zeitgeschichte darf nicht zu eng verstanden werden und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Der Begriff der
Zeitgeschichte wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt, auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung
stattfinden. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern wird durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt.
3. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG - als Ausnahme zu § 22 KUG - erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der
Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK
und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits.
4. Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob die Information in die breite Öffentlichkeit
der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der
das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit
betrifft, welche die Öffentlichkeit berührt.
5. Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines bestimmten Berichts zu stellen, nutzen
die Medien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie
den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen.
6. Auch die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen kann aufgrund ihrer Leitbild- oder Kontrastfunktion und der hierdurch
möglichen Orientierung der Allgemeinheit hinsichtlich eigener Lebensentwürfe der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem
Interesse dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - Az. 1 BvR 1606/07). Die Pressefreiheit gilt hiernach auch
für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen
nahestehender Personen. Bei unterhaltenen Inhalten bedarf es allerdings in besonderem Maße der abwägenden Berücksichtigung
der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.
7. Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hat sich wesentlich daran zu orientieren,
ob die Presse eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und zur öffentlichen
Meinungsbildung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter befriedigt
(BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; BVerfGE 101, 361, 391). Die Gewichtung des Informationsinteresses obliegt hierbei nicht der
Presse sondern im Fall eines Rechtsstreits der Gerichte, die ihrerseits von einer inhaltlichen Bewertung abzusehen haben
(Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG).
8. Eine Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, mag zwar als reine
Wortberichterstattung zulässig sein, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person
durch Veröffentlichung eines Bildes, die die betroffene Person in einer zu ihrer Privatsphäre gehörenden Situation ohne
ihre Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zeigt, ist indes nicht gerechtfertigt.
9. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung notwendige Interessenabwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre kann nicht für
Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie
veröffentlicht werden.
Eine "vorbeugende" Unterlassungsklage kann derartige Bildveröffentlichung selbst dann nicht erfassen, wenn
man diese auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine insofern vorweggenommene und
auf Vermutungen gestützte Abwägung, die im konkreten Verletzungsfall dann im Vollstreckungsverfahren nachzuholen
wäre, verbietet sich im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.
10. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten
in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1763
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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