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Rechtsprechung



OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007 - 4 U 170/06

"Vertragsstrafe 2.131.800,00 EUR - Schöner die Kassen nie klingeln?" - Bei Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsversprechen wegen Verwendung derselben unlauteren AGB liegt der Verstoß nicht in jedem einzelnen Verkaufsangebot, sondern in der Verwendung der rechtswidrigen Klausel, die für eine Vielzahl von Geschäften bestimmt ist.

BGB §§ 133, 157, 305c, 780, 781; HGB §§ 343, 348

Leitsätze:*

1. Bei der Frage, ob die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingugnen (AGB) gegen das Unterlassungsversprechen in einer Unterlassungserklärung verstößt, ist es unerheblich, ob die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz standhält oder nicht. Entscheidend ist der Maßstab der abgegebenen Unterlassungserklärung und inwieweit der Unterlassungsschuldner mit der Verwendung der gerügten Klausel gegen das von ihm übernommene Verwendungsverbot verstößt.

2. Die Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erschöpft sich nicht im bloßen Wortlaut. Vielmehr sind daneben die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2001, 758 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2006 - Az. 4 W 114/06).

3. Verpflichtet sich der Schuldner nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung die Verwendung einer AGB Klausel im geschäftlichten Verkehr gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, so kommt es bei der Auslegung des Versprechens auch auf die Sicht des Verbrauchers an. Auslegungsmaßstab ist § 305c Abs. 2 BGB, wonach Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.

4. Selbst wenn der Wortlaut einer Unterlassungserklärung nahe legt, dass jeder einzelne Fall der Zuwiderhandlung (hier: 418 einzelne Verkaufsangebote auf eBay unter Verwendung rechtswidriger AGB) die Vertragsstrafe auslöst, und ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden sollen, kann die Vertragsstrafe im Fall der Zuwiderhandlung bei der Verwendung unlauterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur einmal verwirkt sein.

5. Bei der Zuwiderhandlung gegen ein strafebewehrtes Unterlassungsversprechen wegen der Verwendung unlauterer AGB (hier: in 418 eBay-Angeboten dieselbe Klausel) liegt ein Verstoß nicht in jedem einzelnen Verkaufsangebot (hier: drohende Gesamtvertragsstrafen in Höhe von 2.131.800,00 EUR), sondern vielmehr in der Verwendung der rechtswidrigen Klausel an sich, die für eine Vielzahl von Geschäften bestimmt ist.

6. Enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zahlreiche Verbote und sichert sie dadurch die Interessen des Unterlassungsgläubigers umfassend, und verstößt auch nur ein Verkaufsangebot des Unterlassungsschuldners gegen eine der zahlreichen Unterlassungsverpflichtungen (hier: unter Verwirkung von 5.100,00 EUR), so ist dies im Rahmen der Auslegung einer Unterlassungserklärung zu berücksichtigen.

7. Für ein Verständnis entgegen dem Wortlaut einer Unterlassungserklärung (hier: Verbot der Zusammenfassung einzelner Verstöße) kann sprechen, wenn die verwirkte Vertragsstrafe beim wörtlichen Verständnis jeden vernünftigen Rahmen sprengen würde. Auch kann die Höhe der Vertragsstrafe (hier: 5.100,00 EUR) bei Angeboten mit niedriger Preisgestaltung (hier: 79,90 EUR) gegen ein Wortlautverständnis der Erklärung sprechen.

8. Zieht der Verwender einer unlauteren AGB den Vorteil aus der unlauteren Klausel erst bei der Abwicklung einer mangelhaften Lieferung, so ist dies bei einer Interessenabwägung über das Verständnis einer Unterlassungserklärung zu berücksichtigen; dies umso mehr, wenn die Klausel dem Verwender in der Werbung keinen Vorteil bringt.

9. Verschiedene Verkaufsangebote des Unterlassungsschuldners, die aufgrund der Verwendung unterschiedlicher AGB jeweils selbstständig die Vertragsstrafe verwirken, sollen nicht durch künstliche Rechtsfiguren wie die des Fortsetzungszusammenhangs zu einem einheitlichen Verstoß verklammert werden können. Solange der Schuldner dieselben AGB verwendet, liegt darin nur ein einheitlicher Verstoß; ändert er eine Klausel, kann darin ein neuer Verstoß liegen.

10. Ein erneuter Verstoß kann in der Verwendung derselben unlauteren AGB liegen, wenn der Unterlassungsschuldner nach entsprechender Rüge keine Abhilfe schafft. Der Verwender unlauterer AGB soll sich nicht dadurch freikaufen können, dass er sich für die Zukunft freie Bahn durch Zahlung einer einzigen Vertragsstrafe für die Verwendung rechtswidriger AGB schafft. Insoweit ist es Sache des Unterlassungsgläubigers, sich durch Überprüfung des Unterlassungsschuldners von dessen Vertragstreue zu überzeugen und im Falle des Verstoßes durch Rügen eine Zäsur zu setzen.

11. Führt der Unterlassungsschuldner einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB, so ist die Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht gem. §§ 343, 348 HGB ausgeschlossen. Eine Herabsetzung kommt dann allenfalls nur noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht, sofern unangemessene Auswirkungen durch den Unterlassungsschuldner begründet werden können.

MIR 2008, Dok. 286


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Alexander Schultz, LL.M. (Informationsrecht)
Online seit: 23.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1755

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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