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Rechtsprechung



LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008 - 1 S 119/07

eBay-Artikelbeschreibung und Gewährleistungsausschluss - Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, der Artikel weise "keine nennenswerten Fehler" auf und funktioniere "tadellos", wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit vereinbart, hinsichtlich derer ein Gewährleistungsausschluss nicht greift.

BGB §§ 323, 346 Abs. 1, 348, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 444

Leitsätze:*

1. Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, der Artikel (hier: ein Plasmabildschirm) weise "keine nennenswerten Fehler" auf und funktioniere "tadellos", wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart, hinsichtlich derer ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB nicht greift.

2. Auch im Fall eines Gewährleistungsausschlusses eröffnen sich die gesetzlichen Käuferrecht des § 437 BGB - unabhängig der Frage, ob im Einzelfall Arglist seitens des Verkäufers anzunehmen ist -, wenn der Sache die in der Beschreibung eines eBay-Angebots angegebene und somit im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine vertragliche Haftungsausschlussklausel gilt demgemäß nicht für diejenigen Eigenschaften, die insoweit durch die Beschaffenheitsangabe näher beschrieben sind (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.11.2006 - Az. VIII ZR 92/06 = NJW 2007, 1346).

3. Zwar kann die Beschreibung mit "Top Zustand" sowie "sieht echt klasse aus" als bloße Anpreisung angesehen werden, mit denen der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie übernehmen (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2004 - Az. 2 S 180/04) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB angeben will. Soweit darüber hinaus jedoch eine Beschreibung des Zustands mit Angaben wie "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" erfolgt, ist eine Beschaffenheitsangabe anzunehmen, für die ein Haftungsausschluss keine Geltung hat.

MIR 2008, Dok. 283


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1752

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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