Rechtsprechung
LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008 - 1 S 119/07
eBay-Artikelbeschreibung und Gewährleistungsausschluss - Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, der Artikel weise "keine nennenswerten Fehler" auf und funktioniere "tadellos", wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit vereinbart, hinsichtlich derer ein Gewährleistungsausschluss nicht greift.
BGB §§ 323, 346 Abs. 1, 348, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 444
Leitsätze:*1. Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, der Artikel (hier: ein Plasmabildschirm) weise "keine nennenswerten Fehler" auf und funktioniere "tadellos", wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
vereinbart, hinsichtlich derer ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB nicht greift.
2. Auch im Fall eines Gewährleistungsausschlusses eröffnen sich die gesetzlichen Käuferrecht des § 437 BGB - unabhängig der
Frage, ob im Einzelfall Arglist seitens des Verkäufers anzunehmen ist -, wenn der Sache die in der
Beschreibung eines eBay-Angebots angegebene und somit im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine
vertragliche Haftungsausschlussklausel gilt demgemäß nicht für diejenigen Eigenschaften, die insoweit durch die
Beschaffenheitsangabe näher beschrieben sind (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.11.2006 - Az. VIII ZR 92/06 = NJW 2007, 1346).
3. Zwar kann die Beschreibung mit "Top Zustand" sowie "sieht echt klasse aus" als bloße Anpreisung angesehen werden,
mit denen der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie übernehmen (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2004 - Az. 2 S 180/04)
noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB angeben will. Soweit darüber hinaus jedoch eine Beschreibung
des Zustands mit Angaben wie "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" erfolgt, ist eine
Beschaffenheitsangabe anzunehmen, für die ein Haftungsausschluss keine Geltung hat.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1752
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.03.2022 - 6 W 14/22, MIR 2022, Dok. 033
Rechtsmittelschrift via beA an unzuständiges Gericht - Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übertragung der Anfertigung eines Berufungseinlegungsschriftsatzes an Büropersonal
BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 42/22, MIR 2023, Dok. 040
Zentrum fürs Hören und Sehen - Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs "Zentrum" in einer Geschäftsbezeichnung
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2023 - 13 U 26/23, MIR 2023, Dok. 023
Der Gesamtpreis schließt nicht den Pfandbetrag ein - Wird für Waren in Pfandbehältern geworben, ist der Pfandbetrag gesondert auszuweisen
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 072
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078