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Kurz notiert



Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Promotion - Die Kennzeichnung einer Fernsehdauerwerbesendung mit dem englischsprachigen Begriff "Promotion" ist unzureichend.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.09.2008 - Az. OVG 11 S 51.08

MIR 2008, Dok. 282, Rz. 1


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Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.09.2008 (Az. OVG 11 S 51.08) in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" nicht den Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages entspricht.

Kennzeichnung von Dauerwerbesendungen im gesamten Verlauf der Ausstrahlung?

Kernpunkt des Streits war die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung während des gesamten Verlaufs der Dauerwerbesendung zu erfolgen hat.

Dies sei, so der Senat, unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 7 Abs. 5 RStV zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen.

Unmittelbare Erkennbarkeit des Webecharakters: Abgrenzung von Spotwerbung und Dauerwerbesendung

Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei unter Umständen redaktionelle Teile enthaltenden Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe.

Ãœbersetzung erforderlich - Kennzeichung als "Promotion" unzureichend

Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung einen Beschluss des VG Berlin vom 26.05.2008 (Az. 27 A 37.08 = MIR 2008, Dok. 168) bestätigt.

(tg) - Quelle: PM Nr. 22/08 vom 16.09.2008


Online seit: 17.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1751
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