Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05
Wettbewerbskampf durch Markenanmeldung - Ob in der Anmeldung einer Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt, ist anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der eigene Benutzungswillen des Anmelders schließt eine Unlauterkeit allerdings nicht aus - EROS.
UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8; MarkenG § 4 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des
Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer
Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.
2. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten
werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen
Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG) erscheinen lassen.
Eine Markenanmeldung ist nicht bereits deshalb unlauter, wenn der Anmelder weiß, dass
ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt,
ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn
zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als
wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche Umstände können z.B. darin liegen, dass der Zeicheninhaber in
Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige
Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des
Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen.
Sie können allerdings auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts
entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt
(BGH, Urteil vom 10.08.2000 - Az. I ZR 283/97, WRP 2000, 1293 - EQUI 2000; BGH Urteil vom 20.01.2005 - Az. I ZR 29/02,
WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; BGH, Urteil vom 03.02.2005 - Az. I ZR 45/03, WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck;
BGHZ 173, 230 Tz. 18 - CORDARONE; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Az. I ZR 38/05, WRP 2008, 785 - AKADEMIKS =
MIR 2008, Dok. 141, jeweils m.w.N.).
3. Die Schwelle einer als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist erst überschritten, wenn
das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung
des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist.
Die Markenanmeldung dient insofern grundsätzlich dem eigenen Produktabsatz, wenn eine Benutzungsabsicht vorliegt.
Allerdings reicht es aus, dass die Absicht, die Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, ein wesentliches Motiv ist.
Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die
Subsumtion unter § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls
(BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Az. I ZR 38/05, WRP 2008, 785 - AKADEMIKS =
MIR 2008, Dok. 141).
4. Für den Erwerb einer Benutzungsmarke reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise
in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten - wenn auch namentlich
nicht bekannten - Herstellerunternehmen sieht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1741
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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