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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2008 - 3-13 O 61/06

Schadenersatz bei pflichtwidrig verzögerter Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses - Ein Zeitraum von ca. 11 Tagen kann erforderlich sein, um die Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses zu bewerkstelligen, jedenfalls aber ist ein solcher Zeitraum ausreichend.

BGB § 280 ff; ZPO § 287

Leitsätze:*

1. Die pflichtwidrig verzögerte Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses stellt die Verletzung einer Kardinalpflicht des Telekommunikationsvertrages dar und kann Schadenersatzansprüche des Kunden auslösen.

2. Ein Zeitraum von ca. 11 Tagen kann erforderlich sein, um die Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses zu bewerkstelligen, jedenfalls aber ist ein solcher Zeitraum ausreichend.

3. Die Angabe der exakten Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist für Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung aus technischer Sicht nicht erforderlich. Eine geografische Angabe wie etwa "EFH, Keller" (= Einfamilienhaus, Keller) reicht als Angabe aus. Die Angabe der netztechnisch "logischen" Lage ist nicht notwendig.

4. Bearbeitungszeiträume von 17 oder 25 Tagen seitens des Telekommunikationsanbieters für einfache Anfragen oder die Verarbeitung von danach erhaltenen Informationen sind in Anbetracht der Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, wie auch im privaten Bereich, für sich genommen eine Pflichtverletzung des Telekommunikationsvertrages.

5. Ein ohnehin parallel zum Festnetzanschluss vorgehaltener Handy-Anschluss ersetzt nicht ohne weiteres den Festnetzanschluss. Insbesondere kann ein Handy-Anschluss nicht als vollgültiger Ersatz für eine Festnetzanschluss gelten, der auch den reibungslosen Fax-Verkehr und einen Internetzugang mit einschließt.

6. Zwar lässt sich ein Schaden, der durch die Unterbrechung der Verfügbarkeit eines Telefonanschlusses entstanden ist naturgemäß nicht "Cent-genau" berechnen. Allerdings kann das Gericht in zulässiger Weise "unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung" (§ 287 ZPO) entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die Schätzung darf hierbei nicht völlig frei erfolgen, sondern muss sich an konkreten - vom Geschädigten vorzutragenden - Anhaltspunkten orientieren, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind (etwa: Vorlage Geschäftszahlen, Darlegung von Umsatz- und Gewinnrückgängen etc.).

MIR 2008, Dok. 271


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1740

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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