AG Bonn, Urteil vom 16.08.2007 - 3 C 65/07
Haftung für Anruf Minderjähriger bei Sex-Telefonnummern - Der Telefon-Anschlussinhaber haftet für Telefongespräche eines (auch minderjährigen) Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht.
TKV § 16 Abs. 3
Leitsätze:
1. Soweit der Telefonkunde Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter
nach § 16 Abs. 3 TKV der entsprechende Nachweis. Für die zutreffende Erfassung der angefallenen
Gebühreneinheiten spricht allerdings der Beweis des ersten Anscheins.
2. Der Telefon-Anschlussinhaber haftet für Telefongespräche eines (auch minderjährigen) Familienmitgliedes grundsätzlich
nach den Regeln der Anscheinsvollmacht (OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993 - Az. 19 U 134/92 = NJW-RR 1994, 177).
Es obliegt dem Telefon-Anschlussinhaber, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen und ggf. auch eine Sperre für bestimmte
Rufnummergassen einzurichten (hier: Auskunftsrufnummern).
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer (hier: Sex-Telefonnummer) kann Bestandteil eines (telefonischen)
Auskunftsdienstes sein. Bei Anwahl einer Auskunftsrufnummer ist auch eine Weitervermittlung auf andere Rufnummern
zulässig, wobei eine Einschränkung hinsichtlich des "Service-Typs" der Zielrufnummer nicht besteht.
4. Entsprechend kann auch an Sex-Telefonnummern weitervermittelt werden. Dies allerdings nur soweit die
Kosten für ein solches Telefongespräch mitgeteilt wurden (hier: unstreitig).
5. Sofern der Telefonbetreiber/Telefondiensteanbieter seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, darf er in
der Regel davon ausgehen, dass berechtigte Personen anrufen, denen gegenüber er seine Dienste erbringen kann
(hier: u.a. Vermittlung an eine Sex-Telefonnummer nach Anwahl eines Auskunftsdienstes). Grundsätzlich ist der Anschlussinhaber selbst gehalten, entsprechende Vorkehrung zur Verhinderung von bestimmten Telefonaten zu treffen.
MIR 2008, Dok. 268
Anm. der Redaktion: Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) ist 2007 in das Telekommunikationsgesetz
integriert worden. Vgl. dort insb. Teil 3 - Kundenschutz §§ 43a bis 47b TKG.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.08.2008
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