LG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008 - 05 O 383/08
Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.
UrhG §§ 16, 17, 19a, 78 Abs. 1, 85 Abs. 1, 97 Abs. 1; ZPO § 3; GKG §§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:
1. Der Internet-Anschlussinhaber haftet als Störer für über seinen Internetanschluss mittels so genannter
P2P-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße Dritter (hier: im Haushalt lebende Kinder und deren Freunde),
wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 =
MIR 2008, Dok. 009) ist
für eine Prüfungspflicht des Internet-Anschlussinhabers hinsichtlich der Computernutzung durch Dritte nicht erforderlich,
dass Anhaltspunkte für eine bereits früher durch Dritte (hier: Kinder und deren Freunde) begangene Verletzungshandlung
(hier: Urheberrechtsverstoß) von seinem Internetanschluss aus vorliegen. Dies gilt jedenfalls für die Konstellation von
Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Systemen (so genannter P2P-Tauschbörsen), da die Verwirklichung dieser Gefahr
naheliegend ist.
3. Der Streitwert für Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken ist pro Musikstück im Hauptsacheverfahren mit 20.000,00 EUR
zu bemessen (§§ 48, 53 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Im Verfügungsverfahren ist ein Bruchteil von 1/2 (10.000,00 EUR)
anzusetzen.
MIR 2008, Dok. 256
Anm. der Redaktion:
Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Michael Kim, Hamburg (www.raschlegal.de).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.08.2008
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