LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008 - 28 O 690/07
Bild-Nutzungsrechte aus einem Modelvertrag - Gestattet ein Modelvertrag Eigenwerbung, ist hiervon in der Regel etwa die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Setcard), nicht aber die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte umfasst. Zum Begriff des "Zu-Eigen-Machens" fremder Inhalte.
BGB §§ 133, 157; UrhG § 31 Abs. 3, Abs. 5, §§ 35 Abs. 1, 60, 97 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 1
Leitsätze:
1. Gestattet ein Modelvertrag Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen, ist ein entsprechender Passus bei Auslegung nach dem
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
maßgeblichen Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich
in der Eigenschaft als Model bzw. Fotograf Werbung machen darf. Hierunter fallen etwa die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen
(Setcard), nicht aber die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte. Eine solche Tätigkeit gehört nicht zu typischen
Modelwerbungen.
2. Soweit keine vertraglichen Regelungen existieren, ist die Vervielfältigung von auf Bestellung gefertigten Bildnissen nur zu nicht
gewerblichen Zwecken zulässig (§ 60 UrhG).
3. Nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des Urhebers. Hierbei ist ein ausschließliches Nutzungsrecht dadurch gekennzeichnet,
dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem Urheber ist die Nutzung des
Werkes in dieser Weise nicht gestattet. Demgegenüber kann der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts weitere Rechte nicht
einräumen, sondern allenfalls sein eigenes Recht übertragen.
4. Von einem "Zu-Eigen-Machen" der auf einer Webseite - durch Dritte - veröffentlichten Inhalte (hier: Aktfotos in einem Online Rotlichtführer)
kann man insbesondere dann sprechen, wenn sich der Anbieter ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von den Nutzern des Angebots (Kunden) eingestellten Beiträgen einräumen lässt. In einem solchen Fall kann es sich um eigene Informationen
i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handeln. Der pauschale Ausschluss der Haftung für die Inhalte von Teilnehmerbeiträgen kann in einem solchen
Fall zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB - venire contra factum proprium) verstoßen.
MIR 2008, Dok. 247
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.08.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1715
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1715
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011 - Az. 91 O 25/11
Kein Wettbewerbsverstoß durch facebook "Gefällt-mir"-Button - § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren.
Bundesgerichtshof
Verbrauchsgüterkauf kann auch bei branchenfremden Nebengeschäften einer GmbH vorliegen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - Az. 6 U 14/11
Vertragsformulare aus dem Internet sind AGB - Bei einem aus dem Internet heruntergeladenen Formular für einen Kaufvertrag kann es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln.
BGH, Urteil vom 01.12.2010 - Az. I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattform zum Vergleich von Preisen und Leistungen von Zahnärzten.
OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011 - Az. 13 U 130/11
Keine Generalprävention bei der Streitwertfestsetzung - Der Festsetzung des Streitwerts für ein Unterlassungsbegehren (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) kommt keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu.
Druckversion 

