LG Köln, Urteil vom 21.04.2008 - 28 O 124/08
Virtuelle Welten - Auch im virtuellen Raum können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind. Zum urheberrechtlichen Schutz einer virtuellen Darstellung des Kölner Doms in "Second Life".
UrhG §§ 2, 17, 19a, 97 Abs. 1
Leitsätze:
1. Auch im virtuellen Raum (hier: im Rahmen der Online-Plattform "Second Life") können urheberrechtliche Werke entstehen, wenn diese dem
Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind.
2. Allein der Umstand, dass die Erstellung schöpferischer Leistungen unter Zuhilfenahme elektronischer Medien erfolgt, rechtfertigt es
nicht, den mehr oder minder unbestimmten Begriff des "Multimedia-Werks" heranzuziehen. Entscheidend ist nicht die Art der Festlegung
des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten (Binärcode), sondern vielmehr die durch Sprach, Bild und Ton vermittelte gedankliche
Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert.
3. Unter den Begriff der bildenden Kunst fallen alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst
durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt sind.
Diesen Schutz können auch Computeranimationen oder -grafiken genießen, wenn sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des
Computers beruhen. Dabei muss der astethische Gehalt jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst
empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.
4. In reinen Anpassungen von Fotos (hier: perspektivische Korrektur, Helligkeitsanpassung und Wahl des Bildausschnitts) mit dem Ziel
eine neue, virtuelle Darstellung (hier: virtueller Kölner Dom - auch in 3D-Darstellung - in "Second Life" letztlich durch die
Zusammenfügung vorher existierender Lichtbilder) des Motivs der Fotos umzusetzen, liegt keine
hinreichende eigenpersönliche Schöpfung. Solche Leistungen sind eher im handwerklich-technischen Bereich anzusiedeln; insbesondere
im Umgang mit den grundlegenden Bearbeitungsfunktionen eines Bildbearbeitungsprogramms.
5. Die sog. "kleine Münze" des Urheberrechts ist nur im Fall "reiner Kunst" geschützt. Nur für die "reine Kunst" sind die Anforderungen
an die persönliche geistige Schöpfung im Gegensatz zur angewandten Kunst eher niedrig anzusetzen. Werke der angewandten Kunst
sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung handelt (hier:
Die virtuelle Darstellung des Kölner Doms wurde als angewandte Kunst eingeordnet).
6. Eine computergestützte Präsentation kann grundsätzlich als Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG einzuordnen sein, wenn in
Auswahl oder Anordnung unabhängiger selbständiger Elemente eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG liegt.
MIR 2008, Dok. 230
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.07.2008
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