LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 232/08
Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers und Internet-Anschlussinhabers - Dem Betreiber eines WLAN-Netzes und Inhaber eines Internetanschlusses ist abzuverlangen, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware erlaubt.
UrhG §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Betreiber eines WLAN-Netzes hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird,
sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft
Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen über P2P-Filesharing Netzwerke) begehen zu können.
Ergreift er solche Maßnahmen nicht, kann der Anschlussinhaber als Störer für solche, durch Dritte begangene Rechtsverletzungen,
haften.
2. Dem Betreiber eines WLAN-Netzes und Inhaber eines Internetanschlusses ist abzuverlangen, zumindest die Sicherungsmaßnahmen
zu treffen, die eine Standardsoftware erlaubt (etwa: Verschlüsselung des WLAN-Netzes, Benutzerkonten mit Passwort).
MIR 2008, Dok. 228
Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Entscheidung auch LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 - Az. 12 O 195/08 =
MIR 2008, Dok. 227.
Auf gleicher Linie entschied das LG Düsseldorf in einem weiteren Parallelverfahren (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 - Az. 12 O 229/08).
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.07.2008
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