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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 195/08

Zumindest Standardmaßnahmen - Es ist dem Internet-Anschlussinhaber und Betreiber eines WLAN-Netzes zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung eines WLAN-Netzwerkes zu ergreifen, da er ansonsten objektiv Dritten die Möglichkeit verschafft, ungestraft (Urheber-) Rechtsverletzungen begehen zu können.

UrhG §§ 19a, 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes hat zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit von Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen über ein P2P-Filesharing Netzwerk) über seinen Internetanschluss zu unterbinden. Die Obliegenheit solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle schafft, die nur er überwachen kann (Verweis auf: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07 = MIR 2008, Dok. 056).

2. Den Betreiber eines WLAN-Netzwerkes trifft die Darlegungslast, dass zumutbare Sicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden, um Rechtsverletzungen - auch durch Dritte - zu verhindern. Naturgemäß hat nur der Anschlussinhaber Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen. Beschränkt sich der Anschlussinhaber auf die Behauptung, dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in ein P2P-Filesharing Netzwerk einzuloggen, genügt dies nicht.

3. Es ist dem Internet-Anschlussinhaber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung eines WLAN-Netzwerkes zu ergreifen, da er ansonsten objektiv Dritten die Möglichkeit verschafft, sich hinter seiner Person (der Person des Anschlussinhabers) zu verstecken und im Schutz der insoweit geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen über ein P2P-Filesharing-Netzwerk) begehen zu können (Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I-20 W 157/07 = MIR 2008, Dok. 056). Unterlässt er dies, kann er als Störer für Rechtsverletzungen haften, die Dritte über seinen Internetanschluss begehen.

MIR 2008, Dok. 227


Anm. der Redaktion: Hier hatte der Anschlussinhaber - nach Auffassung des Gerichts - bereits seiner Darlegungslast bezüglich der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht genügt. Auf inhaltlich gleicher Linie entschied das LG Düsseldorf auch in weiteren zwei Parallelverfahren (LG Düsseldorf, Urteile vom 16.07.2008, Az. 12 O 229/08 und Az. 12 O 232/08 = MIR 2008, Dok. 228). In beiden Verfahren waren durch die Antragsgegner "zumutbare Sicherungsmaßnahmen" unterlassen worden. Jeweils wurde hier laut der Entscheidungsgründe der Urteile ein WLAN-Netz wohl unverschlüsselt betrieben. Es sei daher "gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt".
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1694

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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