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LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008 - Az. 7 O 318/08

Keine Nutzung von Verbraucherdaten ohne Einwilligung - Erwirbt ein Unternehmen Adress- und Kontaktdaten zu Werbezwecken, hat es sich darüber zu vergewissern, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BDSG § 4a; BGB § 339


Leitsätze:

1. Die nachträgliche Billigung eines Werbeanrufs (hier: durch Weiterführen des Telefonats) durch den Verbraucher stellt keine wirksame Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a BDSG dar.

2. Im Zeitpunkt eines Telefonats ist die Belästigung, die die gesetzlichen Regelungen des UWG (hier: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) gerade verhindern wollen, bereits eingetreten. Es soll gerade verhindert werden, dass Verbraucher sich aus Höflichkeit auf ein Gespräch (bzw. nachträglich auf einen Werbeanruf) einlassen.

3. Beantwortet der Verbraucher im Rahmen eines Telefonats (hier mit einem Institut für Markt- und Meinungsforschung) die Frage, ob er damit einverstanden ist, nach Auswertung der Studie von anderen Firmen "aus diesem Bereich" telefonisch kontaktiert zu werden mit "ja", liegt hierin noch nicht das Einverständnis ("Opt-in-Erlaubnis") mit Anrufen zur Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts zum Verkauf- und/oder Vertrieb von Waren. Insoweit bestimmt auch § 4a Satz 2 BDSG, dass der Betroffene auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können.

4. Erwirbt ein Unternehmen Adress- und Kontaktdaten (hier: von einem Meinungsforschungsinstitut aus Salzburg) zu Werbezwecken, hat es sich darüber zu vergewissern, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen - auch nach deutschem Recht - vorliegen. Insbesondere hat das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Organisationspflichten zu prüfen, zu welchem Zweck die Daten - hier der Anzurufenen - erhoben wurden.

5. Die Verwirkung der Vertragsstrafe (i.S.v. § 339 BGB) setzt Verschulden voraus. Liegt eine objektive Zuwiderhandlung vor, wird das Verschulden widerleglich vermutet.

MIR 2008, Dok. 221



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.07.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1686
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1686


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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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