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Kurz notiert



Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers - Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsfälle und nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch beliebige Dritte. Sicherung des WLAN-Netzes nur im verhältnismäßigen Umfang erforderlich.

OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07

MIR 2008, Dok. 203, Rz. 1


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In einem am 01.07.2008 verkündeten Urteil (Az. 11 U 52/07 - Veröffentlichung in MIR folgt) hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.

Zur Sache

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.

Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.

Entscheidung des Gerichts: Keine Störerhaftung - Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet nicht ohne weiteres für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers - z.B. für Familienangehörige - annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden.

Die Pflicht zu recht- und gesetzmäßigem Verhalten des tatsächlich Handelnden darf nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden

Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

Haftung erst ab Kenntnis - Keine Haftung wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs des WLAN-Anschlusses

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.

Keine unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen

Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) unverhältnismäßig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 07.07.2008


Online seit: 08.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1668
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