Rechtsprechung
OLG München, Urteil vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08
AGB-Kontrolle - Zur Inhaltskontrolle verschiedener, bei dem Abschluss von Fernabsatzverträgen im Rahmen von eBay verwendeter, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
BGB §§ 288 Abs. 2, 307, § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, § 312e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 312f Satz 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2, § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 356 Abs. 2, 357 Abs. 3; BGB-InfoV Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 4, 5; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Soweit der Verwender kein Formular verwendet, dass dem Muster für die Rückgabebelehrung im Fernabsatz gemäß
Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es nach alter (bis zum 31.08.2008 gültigen) oder nach neuer
(ab dem 01.04.2008 gültigen) Fassung, vollständig und unverändert entspricht, kann dieser ihm günstige Rechtsfolgen aus
der BGB-InfoV (§ 14 BGB-InfoV) nicht herleiten.
2. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Klausel
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht klar und verständlich ist. Das insoweit in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statuierte
Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar
und durchschaubar darzustellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH NJW 1998, 3114, 3116).
3. Eine Klausel in AGB, die nicht alle relevanten Umstände für den Beginn der Frist zur
Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts beinhaltet und mit der Wendung "Die Frist beginnt frühestens mit dem
Erhalt der Ware und dieser Belehrung" den angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher
(vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie 2005/29/EG) im Unklaren darüber lässt von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn
des Fristlaufs noch abhängen kann verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Im Verbandsprozess ist die kundenfeindlichste Auslegung von AGB-Klauseln geboten.
5. Eine AGB-Klausel über die den Ausschluss des Rückgaberechts, die mit den Wendungen "entsprechend" und "unter anderem"
unter Nennung von § 312d Abs. 4 BGB einzelne Ausschlussfälle (hier drei) aufzählt, lässt den Verbraucher - selbst wenn man davon
ausgeht, dass dem Verbraucher die Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB präsent ist - darüber im Unklaren, ob lediglich die
Fälle des § 312d Abs. 4 BGB (hier: Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6) gemeint sind oder auch andere Fälle. Denn auch am Anfang von
§ 312d Abs. 4 BGB heißt: "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Eine solche Klausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB (Transparenzgebot).
6. Eine AGB-Klausel, die im Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts durch den Verbraucher nur eine Verschlechterung der Ware,
die ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist, vom möglichen Verlangen des Verwenders nach Wertersatz ausnimmt,
stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt im Falle des Rücktritts aufgrund eines Rücktrittsrechts
außer Betracht (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB).
7. Wer verurteilt ist, eine Bestimmung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden, darf sich auch
bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge nicht mehr auf diese Bestimmung berufen (vgl. BGH NJW 1981, 1511;
BGH NJW 1997, 1068, 1069).
8. Deliktische Ansprüche stellen ebenso wie Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag keine Entgeltansprüche dar.
Dies gilt entsprechend auch für Ansprüche nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1666
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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