Rechtsprechung
AG Berlin Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - 21 C 43/08
Angebliche "Confirm-Mails" und unzulässige E-Mail-Werbung - Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; BDSG § 34; ZPO §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 93
Leitsätze:*1. Unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Auch Angehörige freier Berufe (hier: Rechtsanwaltschaft) können sich hierbei auf das Recht des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs berufen.
2. Eine E-Mail, die dem Empfänger mitteilt, persönliche Zugangsdaten für ein Internetangebot freischalten zu können und
Hinweise zu einem dann möglichen Login gibt, ohne dass ein Hinweis enthalten ist, dass es sich - angeblich - um eine E-Mail als
Bestätigung zu einer vorangegangenen Kontaktaufnahme (Anmeldung) handeln soll, stellt sich für den unbefangenen Empfänger als
Werbung dar.
3. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nicht unerheblich Zeit und Arbeitskraft. Dem steht der relativ
geringe Zeitaufwand für das Löschen einer einzelnen E-Mail nicht entgegen. Geringe Kosten und minimaler Aufwand sind für
E-Mail-Werbung charakteristisch. Im Übrigen ist auch das Löschen von E-Mails ohne vorherige Prüfung problematisch, da das
versehentliche Löschen einer wichtigen Nachricht z.B. Haftungsfälle (hier: für einen Rechtsanwalt) nach sich ziehen kann.
4. Für den Betreiber einer Internetseite, über die Dritte die Versendung von Werbe-E-Mails (etwa durch einfaches Eintragen von
- nicht validierten - E-Mail-Adressen Dritter) veranlassen können, kommt grundsätzlich die Mitstörerhaftung in Betracht
(vgl. KG NJW-RR 2005, 51). Der Betreiber hat das Risiko zu tragen, entsprechende Nachrichten an E-Mail-Adressen zu versenden,
deren Inhaber dem nicht zugestimmt haben und hat geeignete und mögliche Maßnahmen gegen die unerwünschte Aussendung wie auch gegen Missbrauch zu treffen (Filterverfahren, Double-Opt-In-Verfahren).
5. Ausreichend ist insofern das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, bei dem erst durch die Bestätigung einer Begrüßungsnachricht
("Confirm-Mail" - etwa durch Aufrufen eines entsprechenden Links) der E-Mail-Empfang aktiviert wird. Reagiert der Empfänger nicht,
wirkt dies faktisch wie eine Ablehnung.
6. Das sogenannte Double-Opt-In"-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen
von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar
(AG München, Urteil vom 30.11.2006 - Az. 161 C 29330/06 = MIR 2007, Dok. 050).
Dies gilt jedenfalls soweit die Begrüßungsmail ("Confirm-Mail") inhaltlich neutral gestaltet ist, so dass ein werbender Charakter entfällt.
Die Entscheidung ist bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1656
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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