AG Berlin Mitte, Urteil vom 11.06.2008 - 21 C 43/08
Angebliche "Confirm-Mails" und unzulässige E-Mail-Werbung - Das Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; BDSG § 34; ZPO §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 93
Leitsätze:
1. Unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mails können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
Auch Angehörige freier Berufe (hier: Rechtsanwaltschaft) können sich hierbei auf das Recht des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs berufen.
2. Eine E-Mail, die dem Empfänger mitteilt, persönliche Zugangsdaten für ein Internetangebot freischalten zu können und
Hinweise zu einem dann möglichen Login gibt, ohne dass ein Hinweis enthalten ist, dass es sich - angeblich - um eine E-Mail als
Bestätigung zu einer vorangegangenen Kontaktaufnahme (Anmeldung) handeln soll, stellt sich für den unbefangenen Empfänger als
Werbung dar.
3. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails bindet nicht unerheblich Zeit und Arbeitskraft. Dem steht der relativ
geringe Zeitaufwand für das Löschen einer einzelnen E-Mail nicht entgegen. Geringe Kosten und minimaler Aufwand sind für
E-Mail-Werbung charakteristisch. Im Übrigen ist auch das Löschen von E-Mails ohne vorherige Prüfung problematisch, da das
versehentliche Löschen einer wichtigen Nachricht z.B. Haftungsfälle (hier: für einen Rechtsanwalt) nach sich ziehen kann.
4. Für den Betreiber einer Internetseite, über die Dritte die Versendung von Werbe-E-Mails (etwa durch einfaches Eintragen von
- nicht validierten - E-Mail-Adressen Dritter) veranlassen können, kommt grundsätzlich die Mitstörerhaftung in Betracht
(vgl. KG NJW-RR 2005, 51). Der Betreiber hat das Risiko zu tragen, entsprechende Nachrichten an E-Mail-Adressen zu versenden,
deren Inhaber dem nicht zugestimmt haben und hat geeignete und mögliche Maßnahmen gegen die unerwünschte Aussendung wie auch gegen Missbrauch zu treffen (Filterverfahren, Double-Opt-In-Verfahren).
5. Ausreichend ist insofern das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, bei dem erst durch die Bestätigung einer Begrüßungsnachricht
("Confirm-Mail" - etwa durch Aufrufen eines entsprechenden Links) der E-Mail-Empfang aktiviert wird. Reagiert der Empfänger nicht,
wirkt dies faktisch wie eine Ablehnung.
6. Das sogenannte Double-Opt-In"-Verfahren ist geeignet und ausreichend, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen
von Dritten zu verhindern und stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar
(AG München, Urteil vom 30.11.2006 - Az. 161 C 29330/06 = MIR 2007, Dok. 050).
Dies gilt jedenfalls soweit die Begrüßungsmail ("Confirm-Mail") inhaltlich neutral gestaltet ist, so dass ein werbender Charakter entfällt.
MIR 2008, Dok. 191
Anm. der Redaktion: Ein herzlicher Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Frau RAin Julia Kull, Berlin (www.juliakull.com).
Die Entscheidung ist bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung ist bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.06.2008
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