Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008 - 6 U 26/08
Abweichung von eBay-AGB Wettbewerbsverstoß? - Weicht ein eBay-Anbieter mit seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von den eBay-AGB ab, liegt hierin kein Wettbewerbsverstoß.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; BGB §§ 307 ff.; Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005
Leitsätze:*1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
setzt den Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift voraus, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
Zu solchen Regelungen zählen Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier: hinsichtlich einer Abweichung von den eBay-AGB)
nicht. Ihnen kommt keine Rechtsnormqualität zu.
2. Weicht ein eBay-Anbieter mit seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von den eBay-AGB ab, liegt hierin kein
Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 5 UWG. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG ist nicht gegeben.
Eine relevante Irreführung der angesprochenen Verbraucher entsteht nicht schon allein dadurch, dass sich ein eBay-Anbieter die
eBay-Plattform nebst deren AGB "zu Eigen macht", dann aber inhaltlich selbständige AGB benutzt.
3. Die Bestimmungen der §§ 305 ff BGB stellen in der Regel keine Marktverhaltensregeln dar, weil sie nicht speziell Belange
der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und
Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten (vgl. OLG Köln, WRP 2007, 1111).
4. Jedenfalls hinsichtlich Verstößen die vor dem 12.12.2007 liegen ist die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken (nachfolgend "RL UGP") nicht anwendbar. Zwar sieht Art. 19 RL UGP die Umsetzung der Richtlinie
in nationales Recht bis zum 12.06.2007 vor. Allerdings wird zugleich angeordnet, dass bei Nichteinhaltung
der Umsetzungsfrist die Vorschriften der Richtlinie (erst) ab dem 12.12.2007 anzuwenden sind.
Am 21.05.2008 hat das Bundeskabinett auf Grundlage der Richtlinie 2005/29/EG über unlauter Geschäftspraktiken einen Entwurf zu Änderung des UWG beschlossen (vgl. hier-zu: MIR 2008, Dok. 157).
Ein herzlicher Dank für den Hinweis auf diese Entscheidung gilt Herrn RA Rolf Albrecht, Lünen (www.volke2-0.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1643
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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