LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008 - 11 O 9/08
eBay-Handel und Fernabsatzrecht - Zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten (u.a. über den Vertragsschluss) und anderen Rechtsfragen im Rahmen von eBay.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4; BGB §§ 312c, 312e; BGB-InfoV §§ 1, 3; TMG §§ 5, 6
Leitsätze:
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay gelten auch bei Verträgen der eBay-Mitglieder untereinander.
Die Informationspflichten nach §§ 312c, 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV sowie §§ 5, 6 TMG zum Vertragsschluss können
daher auch insoweit erfüllt werden.
2. Den Informationspflichten nach §§ 312c, 312e BGB i.V.m. §§ 1, 3 BGB-InfoV sowie §§ 5, 6 TMG ist bei einem
Internetauftritt genüge getan, wenn diese Informationen über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind.
Für die Möglichkeit, dass sich der Verbraucher Kenntnis von den AGB des Unternehmers verschaffen kann reicht es daher
aus, wenn diese über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
3. Die Verwendung von Links gehört zu den im Medium Internet üblichen Geflogenheiten.
Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Das die in § 312c Abs. 2 BGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist
weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift zu entnehmen (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03 =
MIR 2006, Dok. 187).
4. Zwar kann die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der
Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben zu können. Stellt der Anbieter
allerdings in der Widerrufsbelehrung klar, dass der Widerruf (respektive das Rückgabeverlangen) in Textform zu erfolgen hat,
wird diese Gefahr ausgeräumt. Dann stellt die Angabe der Telefonnummer vielmehr eine Möglichkeit für den Verbraucher dar, ohne weitere
Suche Informationen zur Rücksendung einzuholen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 - Az. 5 W 266/07 =
MIR 2007, Dok. 370).
5. Die fehlende Angabe der Höhe von Auslandsversandkosten (hier lediglich: "Versand: an weltweit") stellt keinen Verstoß
gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PAngV dar, wenn der Unternehmer seine Angebot überwiegend
an Inländer richtet, in deutscher Sprache hält und es sich bei dem Auslandsversand um Ausnahmefälle handelt. Dann stellt der
Auslandsversand für den Verbraucher im Innland bzw. deutschsprachigen Raum vielmehr eine Zusatzleistung dar und der Verbraucher rechnet damit, sich ohnehin beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkundigen zu müssen. Hieran ändert auch der Verkauf über eine Internethandelsplattform nichts, die auch aus dem Ausland zu erreichen ist und auf der auch aus dem Ausland gehandelt und gekauft werden kann (hier: eBay.de).
6. Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz sowie gegen die Verpackungsverordnung können bloße Bagatellverstöße
i.S.d. § 3 UWG darstellen.
Ein unerheblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung lediglich geeignet ist,
irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen; der Eingriff in geschützte Interessen bestimmter Marktteilnehmer
also nur eine geringe Intensität aufweist.
(hier wurde aufgrund der Größe des eBay-Shops allenfalls eine Beeinflussung marginaler Art und somit kein erheblicher
Wettbewerbsvorsprung angenommen).
7. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie dazu
dient, gegen den Zuwiderhandelnden eine Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
8. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur
eigentlichen Geschäftstätigkeit (des Abmahnenden) steht, kann ein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit sein.
Dies gilt umso mehr als weitere Indizien, wie etwa die lange Dauer zwischen Abmahnung und Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung hinzutreten (hier: etwa 2 Monate, wobei das Gericht diesen Zeitablauf bereits als
Hindernis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewertet hat - Dringlichkeitsvermutung).
MIR 2008, Dok. 171
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.06.2008
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