Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 18.06.2007 - 222 C 5471/07
Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank beim Online-Banking - Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.
BGB §§ 280 ff.
Leitsätze:*1. Im beleglosen Überweisungsverkehr (hier: Online-Banking) trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich
zwischen Kontonummer und Empfängernamen.
2. Erteilt der Ãœberweisenden seinen Auftrag im Wege des Online-Banking, handelt es sich um einen Fall
des originär beleglosen Zahlungsverkehrs. In diesem Fall ist die Empfängerbank berechtigt, die
ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der numerischen
Angaben auszuführen (vgl. BGHZ 108, 386, 389).
3. Verzichtet der Ãœberweisende durch die Nutzung des Online-Banking auf einen Abgleich zwischen
Kontonummer und Empfängername und darf die Überweisungsbank daher den Auftrag insgesamt
als beleglosen behandeln, für den dann
zwischen den beteiligten Banken die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der
zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandzahlungsverkehrs (Clearing-Abkommen) gilt, scheidet
eine Pflichtverletzung wegen fehlendem Abgleich von Kontonummer und Empfängername der Empfängerbank aus.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1628
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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