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Rechtsprechung



AG München, Urteil vom 18.06.2007 - 222 C 5471/07

Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank beim Online-Banking - Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.

BGB §§ 280 ff.

Leitsätze:*

1. Im beleglosen Überweisungsverkehr (hier: Online-Banking) trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.

2. Erteilt der Überweisenden seinen Auftrag im Wege des Online-Banking, handelt es sich um einen Fall des originär beleglosen Zahlungsverkehrs. In diesem Fall ist die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der numerischen Angaben auszuführen (vgl. BGHZ 108, 386, 389).

3. Verzichtet der Überweisende durch die Nutzung des Online-Banking auf einen Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängername und darf die Überweisungsbank daher den Auftrag insgesamt als beleglosen behandeln, für den dann zwischen den beteiligten Banken die Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandzahlungsverkehrs (Clearing-Abkommen) gilt, scheidet eine Pflichtverletzung wegen fehlendem Abgleich von Kontonummer und Empfängername der Empfängerbank aus.

MIR 2008, Dok. 163


Anm. der Redaktion: Vgl. zum vorliegenden Fall auch MIR 2008, Dok. 160, Rz. 1.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1628

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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