LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008 - Az. 2a O 314/07
Erstmal positive Kenntnis! - Zur (Störer-) Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für (Marken-) Rechtsverletzungen Dritter.
BGB §§ 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
1. Eine (Störer-) Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für Markenrechtsverletzungen
Dritter kommt erst dann in Betracht, wenn dieser positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält
(hier durch die Abmahnung).
2. Der Umstand, dass ein Dienstanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der Anbieter Waren im Internet
versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein
Anbieter gefälschte Markenware zur Versteigerung einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer kommt nur in Betracht, wenn sich
ein bedingter Vorsatz hierzu bei dem Plattforminhaber feststellen lässt (BGH GRUR 2004, 860ff.).
3. Erfolgt eine Überprüfung der durch Nutzer einer Internethandelsplattform eingestellten Angebote nicht, macht sich
der Betreiber der Plattform diese Inhalte insoweit nicht zu eigen (mit Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004 -
Az. 20 U 204/02).
4. Dem Betreiber einer Internethandelsplattform ist nicht zumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet
auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Ihm obliegt es vielmehr auf einen entsprechenden Hinweis, dass Angebot
unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Rechtsverletzungen (hier: Markenverletzungen) kommt.
5. Eine objektiv unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist als Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren (BGH GRUR 1997, 812f.).
MIR 2008, Dok. 162
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.05.2008
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