Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07
Kosten eines Abwehrschreibens - Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.
ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 93
Leitsätze:*1. Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen,
soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der
Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.
2. Ein Abwehrschreiben zielt - auch wenn es die Reaktion auf ein Abmahnschreiben darstellt -
nur auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab. Kosten, die zur Abwehr eines
drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellt aber keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die
dann, wenn sie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren
erstattungsfähig sind (OLG Schleswig JurBüro 1981, 582; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692).
3. Auch die Kosten einer Abmahnung gehören im Hinblick auf deren Funktion der Streitbeilegung ohne
Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der für den Gegner, ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich
bestehende Möglichkeit, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen
nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten (BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05 = WRP 2006, 237).
Nichts anderes gilt für die Kosten eines Abwehrschreibens; denn ein solches Schreiben soll einen drohenden Rechtsstreit
nach seiner Bestimmung nicht fördern, sondern gerade verhindern.
4. Insoweit ist ein Abwehrschreiben auch nicht mit einer Schutzschrift zu vergleichen. Eine Schutzschrift ist auf ein
bestimmtes, wenn auch meist nur drohendes Verfahren bezogen, das sie insofern fördern soll, als das Gericht bei seiner
Entscheidung bereits die Gründe kennen soll, die nach Auffassung des Antragsgegners gegen den Erlass einer einstweiligen
Verfügung sprechen. Die für eine Schutzschrift aufgewendeten Kosten sind deshalb grundsätzlich erstattungsfähig, wenn
ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2003 -
I ZB 23/02 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1626
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 072
Culatello di Parma - Bereits der Umstand, dass eine nach dem Muster "Ware aus Ort" gebildete Bezeichnung in der Ortsangabe mit einer nach demselben Muster gebildeten geschützten Ursprungsbezeichnung übereinstimmt kann unzulässig sein
BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 21/19, MIR 2020, Dok. 011
Markenschutz vs. Kunstfreiheit - Zum markenrechtlichen Schutz von Luxus-Handtaschen, wenn deren prägende Merkmale im Rahmen einer Inszenierung Dritter verwendet werden
Landgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 071
Ein "riesiger Shitstorm" muss auch riesig sein! - "Mückenpipi" reicht nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 043
Cookie-Einwilligung II - Zur Einwilligung in telefonische Werbung von zahlreichen Partnerunternehmen und die Verwendung von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zu Werbezwecken
BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 7/16, MIR 2020, Dok. 059