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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - I ZB 16/07

Kosten eines Abwehrschreibens - Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 93

Leitsätze:*

1. Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

2. Ein Abwehrschreiben zielt - auch wenn es die Reaktion auf ein Abmahnschreiben darstellt - nur auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab. Kosten, die zur Abwehr eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellt aber keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die dann, wenn sie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind (OLG Schleswig JurBüro 1981, 582; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692).

3. Auch die Kosten einer Abmahnung gehören im Hinblick auf deren Funktion der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der für den Gegner, ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich bestehende Möglichkeit, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten (BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05 = WRP 2006, 237). Nichts anderes gilt für die Kosten eines Abwehrschreibens; denn ein solches Schreiben soll einen drohenden Rechtsstreit nach seiner Bestimmung nicht fördern, sondern gerade verhindern.

4. Insoweit ist ein Abwehrschreiben auch nicht mit einer Schutzschrift zu vergleichen. Eine Schutzschrift ist auf ein bestimmtes, wenn auch meist nur drohendes Verfahren bezogen, das sie insofern fördern soll, als das Gericht bei seiner Entscheidung bereits die Gründe kennen soll, die nach Auffassung des Antragsgegners gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen. Die für eine Schutzschrift aufgewendeten Kosten sind deshalb grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - I ZB 23/02 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift).

MIR 2008, Dok. 161


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1626

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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