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Bundesrat

Die "100 Euro Abmahnung" ab Sommer 2008? - Bundesrat stellt keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses bei der Beratung über das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums"!


Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - BT-Drs. 16/8783

MIR 2008, Dok. 159, Rz. 1


1
In dem Gesetzgebungsverfahren über das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" hat der Bundesrat in seiner 844. Sitzung vom 23.05.2008 nicht den Vermittlungsausschuss angerufen und ist damit der Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt, einen entsprechenden Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen. Das Gesetz muss nunmehr noch von Bundespräsident Horst Köhler ausgefertigt und verkündet werden. Sofern dieser die Ausfertigung noch im Juni vornimmt, käme ein Inkrafttreten bereits zum 01.08.2008 in Betracht.

Am 09.03.2007 (BR-Drs. 64/07 - Beschluss) hatte der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung abgegeben. Daraufhin hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8783) am 11.04.2008 verabschiedet. Unberücksichtigt blieben hierbei wesentliche Forderungen des Bundesrates zu den Schadeneratzansprüchen (Berücksichtigung des Verletzergewinns - § 97 Abs. 2 UrhG-neu) sowie zu Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten (Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten, keine Beschränkung auf Rechtsverletzungen des Anspruchs im Urheberrecht auf Rechtsverletzungen im geschäftlichen Verkehr - § 101 Abs. 2 UrhG-neu).

Inhalt des Gesetzes: Umsetzung der "Durchsetzungsrichtlinie"

Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt und die Position der Rechteinhaber beim Vorgehen gegen Rechtsverletzungen gestärkt werden. Es enthält daher zahlreiche parallele Änderungen im Bereich des Immaterialgüterrechts hinsichtlich Unterlassungs-, Schadenersatz-, Vernichtungsansprüchen, Vorlage- und Beseitigungsansprüchen und Ansprüchen zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen. Die Umsetzungsfrist ist bereits am 29.04.2006 abgelaufen. Weiterhin sind - im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch nicht berücksichtigte - Änderungen im Bereich des internationalen Patentrechts aufgrund des Londoner Übereinkommens zum Verzicht auf Übersetzungserfordernisse bei europäischen Patentschriften enthalten.

Umstritten: § 97a UrhG-neu - Die "100 Euro Abmahnung"

Unter anderem enthält das Gesetz auch eine neue Regelung zur urheberrechtlichen Abmahnung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird in § 97a UrhG-neu erstmals die Abmahnung auch im Urheberrecht gesetzlich geregelt sein. Die Vorschrift beschränkt den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung auf 100,00 EUR, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.

Diese Regelungen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahren vielfältig diskutiert. (vgl. etwa: MIR 2008, Dok. 113, Rz. 1 oder MIR 2007, Dok. 160, m.w.N.).

Der Wortlaut:

§ 97a -Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.


(tg) - Quelle: PM des Bundesrates Nr. 59/2008 vom 23.05.2008, www.bundesrat.de



Online seit: 25.05.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1624
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1624


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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